Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom April 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

8

Gesamtnote 1. Examen

8

Gesamtnote 2. Examen

6,75

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Fahrbuchauflage

Paragraphen: §46 OWiG, §31 OWiG, §12 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Er stieg ein in die Prüfung mit der Schilderung eines Sachverhalts (sehr langsam vorgetragen, gut zum Mitschreiben – aber allen Prüflingen eh schon bekannt aus seinen Protokollen): Der Rechtsanwalt Justus Redlich aus Münster hat 3 Pkw, die alle auf ihn (persönlich) zugelassen sind. Er hat mehrere Angestellte, die seine Pkw privat und beruflich nutzen dürfen. An Tag X wurde ein Pkw in Münster mit 81 km/h geblitzt. Am 8.11.2022 wurde dem RA dazu ein Anhörungsbogen zugesandt. Daraufhin gestand ihm eine Mitarbeiterin, dass sie verantwortlich sei. Die Mitarbeiterin beauftragte den RA mir ihrer Vertretung in dem Verfahren. Warum? = dadurch Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO Was sollte er tun? = erstmal nicht darauf antworten Er antwortet nicht auf den Anhörungsbogen. Warum? = kurze Verfolgungsverjährung § 31 OWiG Was würde man als Behörde machen? = weiter ermitteln, z.B. Bilder des RA ansehen, dann hinfahren zur privaten Adresse (eher Familie im Verdacht, von Arbeit als RA nichts bekannt für Behörde) Die Polizei klingelt beim RA, aber er öffnet nicht. Dann gehen die Polizisten zu den Nachbarn und fragen, ob diese die Person auf dem Blitzerfoto erkennen. Die Nachbarn verneinen. Daraufhin wird es dem Anwalt peinlich und eröffnet doch die Tür und spricht mit den Polizisten. Er gibt an, zur Person auf dem Foto keine Angaben machen zu können bzw. zu dürfen, da er diese Person anwaltlich vertritt (Zeugnisverweigerungsrecht, anwaltliche Schweigepflicht). Das Verfahren wird eingestellt. Was kann man noch machen? = Fahrtenbuchauflage § 31 StVZO (A: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) als präventive Maßnahme (er hier; nicht zu früh im Fall darauf springen auch wenn man es kenn; der Prüfer will vorher die anderen Erwägungen hören) => muss verhältnismäßig sein aber auch dem Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr dienen => RA hat generelle Mitwirkungspflicht, da er die Gefahr des PKWs und die Gefahr des Missbrauchs des PKWs eben schafft (quasi wie eine sekundäre Beweislast) => Problem bezüglich Kaufs weiterer PKWs: wie soll man die Ersatzfahrzeuge benennen, daher eher als Behörde davon absehen (Bestimmbarkeit sehr schwierig hier) => formulieren eines Verfügungstenors, besonders wichtig: 3 Ziffern, ab wann und bis wann (Verhältnismäßigkeit und Bestimmbarkeit) => auch Anordnung sofortiger Vollziehung wegen Gefahr des Einlegens von Widerspruch/Anfechtungsklage und dann a. dauert es lange bis zum Urteil und b. wird es im Verfahren schwieriger, „Gefahr“ zu begründen => Behörde hat Ermessen und muss daher ermessensfehlerfrei entscheiden (Auswahl- und Entschließungsermessen) => Nennen und erklären aller möglichen 3 Fehler (Ermessensnichtgebrauch, -fehlgebrauch, -überschreitung) => Überprüfung Ermessen: insbesondere Geeignetheit (+) und Angemessenheit (Diskussion über entscheidenden Aspekte insbesondere bezüglich Artikel 12 GG => Problem, da gerade Auflage wegen des Mandantengeheimnisses bekommen – aber dies nur Einzelfall, grundsätzlich ist dies trotzdem verhältnismäßig) => nur Schlagwort-mäßig kurze an Prüfung eines Verfahrens (v.a. Zulässigkeit) => insbesondere Rechnung bzgl. Frist => am Ende weitere Fragen und Rechnungen bezüglich Zustellung per PZU und dass 3 Tagesfiktion nicht gilt, sondern genau notiert das Datum auf PZU Was ansonsten = § 60 VwGO – Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, P: wessen Verschulden entscheidend = Unterscheidung zwischen Rechtsanwalt und Büroangestellten (nur Zurechnung des Verschuldens des Rechtsanwalts § 85 ZPO oder höchstens Organisationsverschulden) => Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO) => Achtung: nachzuholende Handlung: Klage einreichen => Beklagter? = Stadt, § 78 VwGO

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im April 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.