Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 21,5
Aktenvortrag 4
Prüfungsgespräch 7
Endnote 4,65
Endnote (1. Examen) 6,8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Prozessual Strafbefehlsverfahren, Materiell-rechtlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Paragraphen: §407 StPO, §142 StGB, §174 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann die Prüfung mit folgendem Fall aus Rechtsanwaltssicht:
Der Mandant A beschädigte nachts gegen 1 Uhr den PKW des neuen, ihm unbekannten, Nachbarn. A wartete 30 Minuten vergeblich. Am Morgen musste er früh zur Arbeit, so dass er am Nachmittag des gleichen Tages gegen 15 Uhr den Unfall bei der Polizei meldete. Der Nachbar hatte in der Zwischenzeit bereits einen Strafantrag gestellt.
Der Mandant teilt uns mit, dass er jobbedingt auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und momentan nicht viel Geld zu Verfügung hat.
Gegen den Mandanten ergeht ein Strafbefehl. Der Strafbefehl verurteilt den Mandanten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100€.
Wir sprachen darüber, dass es zunächst wichtig ist sich von dem Mandanten eine Vollmacht geben zu lassen. Die Prüferin fragte, wofür die Vollmacht wichtig sei. Die Vollmacht ermöglicht dem Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen und sie ist für die Gebühren relevant.
Wir machten einen kleinen Schlenker ins Zivilrecht und sprachen kurz über § 174 BGB.
Die Prüferin wollte nun die Voraussetzungen des Strafbefehls hören. Wer den Antrag auf Erlass des Strafbefehls stellt und wie man gegen diesen vorgehen kann. Hinsichtlich der Prüfung des Strafbefehlsverfahrens ist die Prüferin protokollfest. Zur Vorbereitung lohnt es sich die Vorschriften der §§ 407 ff. StPO in den Kommentaren anzugucken.
Die materiell-rechtliche Prüfung fiel gegenüber dem prozessualen Teil gering aus. Wir prüfen nur den § 142 StGB. Hier war § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB einschlägig, da keine feststellungsbereite Person am Unfallort war. Wir arbeiteten also kurz den Unterschied der Nummern des Absatzes 1 des § 142 StGB heraus.
Die Wartezeit von nur 30 Minuten genügte aufgrund der Nachtzeit.
Wir prüften weiter, ob tätige Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB bei den Mandaten vorlag, indem er den Unfall bei der Polizei meldete.
Viel Erfolg! Bald ist es geschafft!