Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Dezember 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

12,2

Endnote

12,39

Endnote 1. Examen

10,11

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Perspektive des Gerichts; beA; materiellrechtlich nur §§ 48, 49 VwVfG ganz kurz am Ende

 Paragraphen: §55a VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann ihre Prüfung damit, dass wir uns vorstellen sollten, wir seien Richter am Verwaltungsgericht. Eine Klage habe uns durch die Geschäftsstelle erreicht. Kläger ist Herr A. Die Klageschrift ging über das beA von Rechtsanwalt B beim Verwaltungsgericht ein. Geschrieben und unterschrieben sei die Klageschrift von Rechtsanwältin C. Eine Vollmacht des Herrn A für Rechtsanwältin C lag bei. Das Schreiben war nicht qualifiziert elektronisch signiert. Sie stellte die erste Frage sodann an den Kandidaten Nr. 3 in der Mitte und hielt sich im Übrigen auch an keine Reihenfolge. Dieser begann sodann mit § 55d VwGO und mit § 55a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Wir kamen darauf, dass nach § 81 VwGO die Klage schriftlich einzureichen sei. Sodann unterhielten wir uns über den sicheren Übermittlungsweg in § 55a III 1 Alt. 2 VwGO und die Frage, ob die Person, die das beA verantwortet auch diejenige sein muss, die einfach signiert. Davon gingen wir sodann aus. Danach ging es um die Frage, was die Prüferin als Richterin tun muss, wenn ihr so etwas auffällt = einen Hinweis erteilen. Und wenn es sich um eine Anfechtungsklage handle zugleich auch an die Frist nach § 74 VwGO denken. Hiernach ging der Fall weiter: Es sei nichts weiter passiert, die Klage sei insbesondere nicht näher begründet worden. Gefragt wurde damit nach einer Betreibens Aufforderung nach § 92 II 1 VwGO. Auch sei eine Fristsetzung, innerhalb derer sich der Kläger erklären muss. Wir unterhielten uns dabei über eine einfache Frist und eine Ausschlussfrist nach § 87b VwGO. Die Prüferin wollte wissen, was dann noch möglich sei. Ein Hinweis, dass die Klage ansonsten unzulässig würde und eine mögliche Rücknahme nach § 92 VwGO. Sie fragte hierbei nach den dann reduzierten Kosten, die sich nach Anl. 1 des GKG von 3,0 auf 1,0 reduzieren. Der Fall ging dann weiter, dass die Richterin einen entsprechenden Hinweis erteilt habe und einen Termin zur mündlichen Verhandlung gesetzt habe. Einen Tag vor dem Termin erhielt sie nun einen Anruf von RA’in C mit der Bitte um eine Terminverlegung. Wir sprachen dann über § 173 VwGO i.V.m. § 227 I 1 Nr. 2 ZPO. Gleichzeitig halte die Richterin die Klage allerdings auch weiterhin für unzulässig. Wir sollten nun annehmen, dass RA’in C den RA B unterbevollmächtigt hätte und RA’in C angab, sie werde die Vollmachtsanzeige noch schicken (was sie dann allerdings wieder nicht tat). Es ging dann darum, ob die Voraussetzung nach § 55a III 1 Alt. 2 VwGO durch eine Untervollmacht herstellbar wäre. Wir gingen davon aus, dass ja; dass BVerwG ist da wohl anderer Auffassung. Dann ging der Fall weiter, dass die mündliche Verhandlung stattfand, aber keine Beteiligten erschienen. Wir sprachen dann erst über die Besetzungen und Entscheidungsbefugnisse nach §§ 5,6 VwGO und dann über das Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 101 VwGO. Dann fragte die Prüferin uns noch nach den Prozessmaximen im Verwaltungsrecht weil sie eigentlich dachte, wir würden zu ihrem geplanten Fall zeitlich nicht mehr kommen. Sie entschied sich dann doch, ihren Fall noch auszuteilen und eine Kandidatin las diesen vor. Es ging um eine Förderrichtlinie und um ausgezahltes Geld. An eine Person wurden insgesamt 25.000,00 EUR ausgezahlt. Der Bewilligungsbescheid war allerdings teilweise fehlerhaft – es hätten nur 18.000,00 EUR ausgezahlt werden dürfen – und teilweise hat die Person das Geld zweckwidrig in Höhe von 10.000,00 EUR für etwas anderes verwendet. Wir sprachen also darüber, ob nun der Bescheid insgesamt in Höhe der vollen 25.000,00 EUR rechtswidrig sei und über §§ 48, 49 VwVfG. Wir kamen hier dazu, dass es sich aufgrund der teilbaren Geldleistung um einen teilbaren VA handle, weshalb sowohl § 48 als auch § 49 VwVfG zu prüfen gewesen wären. Dann war die Zeit aber abgelaufen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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