Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,4 |
Endnote |
9,28 |
Endnote 1. Examen |
8,67 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Mietrecht; Mahnverfahren
Paragraphen: §353 BGB, §368 BGB, §280 BGB, §241 BGB, §546 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Ich bin ihr Mandant und komme in ihre Kanzlei: Ich war Mieter einer Wohnung nebst Garage bei meinem Vermieter (B). 750 € Kaltmiete, 250 € Betriebskosten. Bisher habe ich nie eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Zunächst habe ich B mündlich gekündigt und ihm die Schlüssel einfach in den Briefkasten geworfen. B hat zunächst die Entgegennahme der Schlüssel und die Kündigung verweigert. Nachdem ich dann später schriftlich gekündigt habe, haben wir einen Übergabetermin für die Rückgabe der Wohnung vereinbart, bei dem ich die Wohnung auch zurückgegeben habe. Nach Prüfung der Wohnung durch B habe ich (mehr als 6 Monate, nachdem ich den Schlüssel in den Briefkasten des B geworfen habe aber weniger als 6 Monate nachdem der Übergabetermin stattgefunden hat) ein Schreiben von B erhalten, in welchem er unter Fristsetzung zur Begleichung Schadensersatzansprüche gegen mich geltend macht. Konkret wurden folgende Schadenspositionen benannt: „Handwerker für die Entfernung von Kabeln in der Garage“; „Türen“; „E-Leitungen“; „Neue Klodeckel“; „Steine im Garten“. Ich habe nicht reagiert und der B hat das Mahnverfahren gegen mich betrieben. Ich habe hier erst nachdem ein entsprechender Vollstreckungsbescheid gegen mich ergangen ist etwas unternommen und fristgerecht Einspruch eingelegt. Daraufhin habe ich eine Anspruchsbegründung von B erhalten. Es galt dann, den Sachverhalt selbst durch Nachfragen zu konkretisieren. Zu der Frage, ob man den Zurückerhalt der Wohnung i.S.d. §548 I 2 BGB durch Einwerfen der Schlüssel forcieren kann passt: Landgericht Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 2. Juli 1987, Az.: 1 S 609/86 Zu der Frage wie bei fehlender Abrechnung vorzugehen ist: BGH vom 7.7.2021, VIII ZR 52/20 Die Schadenspositionen im Übrigen waren nach entsprechenden Nachfragen recht eindeutig ersatzfähig oder auch nicht. Hier ging es dem Prüfer wohl um die systematische Standardprüfung von Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertreten müssen und Schaden. Viel Erfolg, ich wünsche euch, dass ihr eure Wunschnote erreicht!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.