Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 5,625 8 5 6 9 4
Aktenvortrag 6 11 5 9 13 3
Prüfungsgespräch 13 11 8 11 15 5
Endnote 7,87 9,7 6,6 8 11,2 4,7
Endnote (1. Examen) 7,37

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Vermögensdelikte

Paragraphen: §266 StGB, §120 GVG, §249 StGB, §253 StGB, §255 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung mit einer abstrakten Prüfung des Untreuetatbestands nach §266 StGB. Hierbei bezog er sich auf unseren Aktenvortrag im Ö-Recht. Darin ging es um eine Beamtin, die Bezüge erhielt, obwohl sie krankgeschrieben war. Er bezog sich deswegen drauf, weil vor einigen Jahren gegen Rainer Wendt ein Untreue-Verfahren eingeleitet wurde.
Zunächst sammelten wir ein paar Delikte, die verwirklicht sein könnten, z.B. Betrug, Vorteilsannahme und sodann richtigerweise die Untreue.
Hier wollte der Prüfer zunächst wissen, welche Tatbestandsmerkmale der §266 StGB hat.
Weiterhin fragte er, ob die Vermögensbetreuungspflicht denn für beide (Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand) gilt.–> Ja, das lässt der Wortlaut erkennen.
Dann wollte er wissen, weshalb sich das BVerfG denn damals mit dem §266 StGB beschäftigen musste und welches TBM wohl problematisch ist. –> Stichwort: Verschleifungsverbot und der Vermögensnachteil
Zuletzt wollte er wissen, wie die Vermögensbetreuungspflicht ausgestaltet ist, d.h. wann eine solche überhaupt vorliegt. –> wenn man selbständig und mit Entscheidungsspielraum handelt und es sich um eine Hauptpflicht handelt. In diesem Zusammenhang.
Dann ging es weiter in das GVG. Er wollte wissen, wo Bundesgerichte genannt sind und welche Gerichte es in einem Bundesland gibt –> Bundesgerichte in Art. 95 GG
AG, LG, OLG
Dann fragte er, wann denn mal ein Gericht eines Bundeslandes Bundesgericht sein kann –> §120 VI i.V.m. §142a I GVG: wenn der Generalbundesanwalt tätig wird.
Dann schilderte er uns den Geldautomaten-Fall (BGH NJW 2018, 245)
Hier wollte er zunächst ein mögliches Delikt hören, das in Betracht kommt. Wir nannten ihm zunächst den Raub nach §249 StGB.
Wir diskutierten, ob die Geldscheine überhaupt fremd waren. Weiter diskutierten wir, ob auch eine Wegnahme vorliegt, denn diese ist in Bezug auf ein tatbestandsausschließendes Einverständnis hier problematisch. Insoweit sind sich der 2. und 3. Senat des BGH uneins. Am besten ihr schaut euch nochmal den Beitrag an.
Letztlich nahmen wir keine Wegnahme an und prüften noch die räuberische Erpressung nach §§253, 255 StGB durch.
Dann war die Prüfung auch schon zu Ende. Wir waren zu dritt in einer Gruppe.