Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Juni 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 30
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 7
Endnote 5,15
Endnote (1. Examen) 6.9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Baurecht

Paragraphen: §40 VwGO, §42 VwGO, §52 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte gleich zu Beginn der Prüfung einen Fall aus dem Baurecht. Meiner Meinung nach wurde der Fall etwas zu schnell diktiert und dadurch, dass er sehr detailreich gewesen ist, hatte ich mitunter Probleme dem Gespräch zu folgen bzw. den Sachverhalt direkt zu erfassen. Es ging um folgenden Fall (Kurzform):
K ist Eigentümerin eines Wohnhauses im Ortsteil B der Stadt T. Für das Wohnhaus lag eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1976 vor. Eine Nebenbestimmung schrieb vor, dass naturrote abgerundetete Biberschwänze!? als Pfannen zu verwenden sind. Aufgrund eines Widerspruchs wurde diese Nebenbestimmung so umgeändert, dass lediglich naturrote Ziegel zu verwenden sind. Folglich wurde das Wohnhaus mit naturroten Dachziegeln errichtet.
Im Herbst 2018 erneuerte der K das Dach. Er verwendete nun beschichtete Reformplatten, die eher kupferrot waren. Zudem verwendete K Weichfaserplatten. Kurz darauf erging dann ein Bescheid der Stadt, in dem der K aufgefordert wurde, die Dachziegel zurückzubauen und durch die ursprünglichen Ziegel zu ersetzen.
Wir begannen mit der Zulässigkeitsprüfung. Der Prüfer legte Wert auf eine saubere Zulässigkeitsprüfung und fragte immer wieder nach, wenn ihm die Prüfung zu oberflächlich erschien. Wann ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art? Wann ist eine Norm öffentlich-rechtlicher Art? Wie viele VAs liegen vor? Abgrenzung der Klagearten. Wer ist Klagegegner? Welches Gericht ist zuständig (an dieser Stelle sprachen wir relativ lange über § 52 VwGO)? Bis wann hat der Kläger Zeit, seine Klage einzureichen? Hier sagte er dann, dass der Bescheid am 1. April bekanntgegeben worden ist. Ihm kam es dann darauf an, zu erkennen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (ohne über eine solche vorher gesprochen zu haben) ggf. fehlerhaft gewesen sein könnte, sodass sich die Klagefrist verlängern würde.
In der Begründetheit ging es ihm zunächst um die richtige EGL. Hier fragte er auch, ob das Gericht eine andere EGL zugrunde legen kann, falls die Behörde von der falschen EGL ausging. Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit sollte § 20 OBG genannt werden, welcher die Schriftform vorschreibt. Schließlich diskutierten wir abschließend noch über die formelle bzw. materielle Illegalität. Wann ist die formelle Illegalität ausreichend? Ist ggf. gar keine Baugenehmigung notwendig?
Mitten in der Prüfung der materiellen Illegalität war die Zeit dann um und die Prüfung beendet. Die Prüfung war mit Basics sehr gut zu bewältigen. Allerdings lief die Prüfung nicht mehr ganz stringent. Zeitweise war mir nicht klar, an welcher Stelle der Prüfung wir uns gerade befanden. Wir diskutierten z.B. lange über den Unterschied zwischen naturrot und kupferrot. Besteht ein Unterschied? Ist kupferrot nicht natürlich bzw. eine Form von naturrot? Dieser Teil der Prüfung verwirrte mich. Dennoch eine wirklich faire Prüfung. Der Prüfer versucht, einem zu helfen, sofern die Prüfung ein wenig ins Stocken gerät.