Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 1 | – | – |
Aktenvortrag | 14 | 8 | 5 |
Prüfungsgespräch | 14 | 9 | 8 |
Endnote | 10,2 | 6,2 | 7,2 |
Endnote (1. Examen) | 1 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: EuGH, Urt. v. 11.09.2019 – C-143/18 – „Romano“ – Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensvertrag, JuS 2020, 68,
BGH, Urt. v. 17.10.2019 – III ZR 42/19 – Schadensersatz wegen Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung, JuS 2020, 363
BGH, Urt. v. 01.05.2019 – VI ZR 299/17 – Schockschaden, JuS 2019, 1022
Paragraphen: §321a ZPO, §38 ZPO, §522 ZPO, §33 ZPO, §280 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Zuerst wollte der Prüfer wissen, was man als Anwalt machen könnte, wenn man feststellt „der Richter am LG habe einem nicht zugehört“, er habe die Argumente nicht gelten lassen und daher sei die Klage abgewiesen worden.
Er fing bei K3 (von links nach rechts) an. K3 meinte, es wäre ratsam entweder Berufung vor dem OLG einzulegen oder es sei eine sog. Gehörsrüge möglich.
Der Prüfer fragte dann K2 wo diese denn zu finden sei, was mit § 321a ZPO beantwortet wurde.
Dann fragte er K3, ob es denn möglich ist, dass das OLG, wenn es die Berufung für offensichtlich unbegründet hält, „schnell“ abweisen kann. K3 nannte den § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Somit ist es möglich, mittels eines Beschlusses.
Der Prüfer wollte dann wissen, ob das denn auch hier geht. Denn es handele sich um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages mit europarechtswidriger Widerrufsbelehrung, sodass die Kläger meinen, sie könnten unbefristet widerrufen. Der EuGH habe anderweitig entschieden und die deutsche Norm sei mehr als eindeutig vom Gesetzeswortlaut.
Dann wurde sowohl über den Anwendungs- und Geltungsvorrang des Unionsrechts diskutiert. Und erörtert, inwiefern denn die EuGH die deutsche Rechtsprechung bindet.
Daraufhin wurde festgestellt, dass nur Entscheidungen des BVerfG Gesetzeskraft haben.
Das OLG hatte vorliegend wohl die Berufung zurückgewiesen.
Dann ging es mit Gerichtsständen weiter. K2 wurde gefragt, ob denn solche möglich sind. K2 nannte § 38 ZPO und dann ging es noch um solche aus der EuGVVO, wobei keine Normen genannt wurden (aber IPR ist das „Steckenpferd“ des Prüfers).
Weiter ging es mit den beiden Telekommunikationsunternehmen, diese Prüfung hat K1 quasi allein gemacht. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob aus der Nichteinhaltung der Gerichtsstandvereinbarung ein kausaler Schaden entstand und ob eher eine Aufrechnung oder Widerklage sinnvoll wäre.
Wir sprachen noch kurz über Beweiserhebung und -Verwertungsverbot. Insbesondere die Dash-Cam Probleme mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Zuletzt ging es um die Schockschaden Rechtsprechung. Und die Frage, ob unbezifferte Anträge möglich sind bei einer Klageerhebung.