Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW vom Oktober 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Oktober 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Kandidat 1 2 3 4 5 6
Vorpunkte 51 35 30 34 70 20
Aktenvortrag 6 3 8 6 7 2
Prüfungsgespräch 8 8 6 9 11 2
Endnote 6,87 4,88 4,25 6,3 8,4 2,5
Endnote (1. Examen) 7,74

Vorpunkte der Kandidaten

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Versammlungsgesetz

Paragraphen: §70 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

G möchte eine Wochenend-Veranstaltung aufgrund organisieren. Es soll eine Bühne aufgebaut werden, wo verschiedene Reden gehalten werden sollen. Zudem soll es Sanitäranlagen geben, Zelte für die teilnehmenden Gäste und diverse Getränke- und Essenstände.
G möchte Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Diese sind sie. Was machen Sie?
Die erste Kandidatin wurde gefragt welcher Behörde zuständig sei. Danach kam sie darauf zu sprechen, welches Gesetz einschlägig sei. Da es sich hier um eine Versammlung handelt, wurde das VersG angesprochen. Sodann sollten sie allgemeine Überlegungen tätigen, worauf die Behörde achtet. Sie schilderte, dass sie ggf. die Sicherheit überprüft und Auflagen erlässt.
Der nächste Kandidat sollte den Versammlungsbegriff definieren. Er fasste die unterschiedlichen Begriffe kurz zusammen und stellte. H fragte, welche GR hier betroffen sind. Insbesondere kam Art. 8 und 5 GG in Betracht. Der nächste Kandidat wurde gefragt, wie denn Gesetze zustande kommen und wer die Gesetzgebungskompetenzen hat. Grundsätzlich das Land, es sei denn es wird anderes angeordnet. H fragte nach wie Gesetze zustande kommen. Er fragte, warum denn das VersG ein Bundesgesetz ist, obwohl die Zuständigkeit beim Land liegt. Dies ist in Art. 125 a GG geregelt.
Sodann fragte er, ob denn ein Bundesland ein eigenes Versammlungsgesetz hat Ja, Bayern. Können Länder das Bundesgesetz einfach 1 zu 1 übernehmen? Ja, sollen sie aus ökonomischen Gründen sogar auch.
Danach wollte H wissen, wie das Verhältnis des VersG zum Polizeigesetz ist. Das Versammlungsgesetz entfaltet nur Sperrwirkung, soweit es sich um versammlungsspezifische Maßnahmen handelt. Handelt es sich um keine versammlungsspezifische Maßnahme, findet das POR Anwendung.
Danach wollte H wissen, ob die Polizei denn Filmaufnahmen tätigen kann. Ja § 12 VersG, aber nur wenn eine Gefahr im Rahmen der Versammlung vorliegt. So wurde der Gefahrbegriff definiert.
Leider wurden keine Rechtsschutzmöglichkeiten wie die Anfechtungsklage oder § 80 V besprochen. Man hatte das Gefühl, dass vieles schwammig war und man nicht genau wusste, worauf der Prüfer hinauswollte.