Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Gesellschaftsrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 |
Vorpunkte | 7,9 | 4,8 |
Aktenvortrag | 15 | 10 |
Prüfungsgespräch | 10 | – |
Wahlfach | 14 | 14 |
Endnote | 9 | 6,9 |
Endnote (1. Examen) | 11 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Zwangsabtretung Gesellschaftsanteil, Einziehung, Formerfordernisse § 15 Abs. 3, 4 GmbHG
Paragraphen: §34 GmbHG, §15 GmbHG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin teilte einen kleinen Fall mündlich mit, der (sinngemäß) eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Zwangsabtretung aus wichtigem Grund zum Inhalt hatte.
Dabei wurde unter anderem im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit zwei Gesellschaftern die Möglichkeit der Zwangsabtretung vereinbart, wenn der Gesellschafter rechtskräftig zur Zahlung von Gesellschaftereinlagen verurteilt worden ist und das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Eine Abfindungsregelung enthielt die Klausel nicht. Im konkreten Fall wurde auch Gesellschafter A zur Zahlung der fälligen Beträge verurteilt und das Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnet. Die Gesellschafterversammlung hat daraufhin die Zwangsabtretung des Geschäftsanteils beschlossen. Im Anschluss daran wurde das Zwangsvollstreckungsverfahren einstweilen eingestellt. A wendet sich nun gegen diesen Beschluss.
Nach Besprechung der jeweiligen Voraussetzungen einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, wurden die einzelnen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer solchen Regelung (unter anderem auch unter dem Aspekt der Bestimmtheit) als auch die Unterschiede, insbesondere zur Einziehung nach § 34 GmbHG und dem Ausschluss aus wichtigem Grund, erörtert. Dass keine Abfindungsregelung enthalten war, ist im Hinblick auf § 138 BGB problematisch.
Bei dem hier in Rede stehenden Sachverhalt musste zudem auf einen wichtigen Grund als Voraussetzung für die Zwangsabtretung abgestellt werden.
In der anschließenden Diskussion wurden insbesondere auch Parallelen zu den Optionsrechten und Exitklauseln in Gesellschaftsverträgen gezogen.
Da die Abtretung des Geschäftsanteils, als auch die Verpflichtung zu einer solchen, die Formerfordernisse des § 15 Abs. 3, 4 GmbHG auslösen, war eine genaue Kenntnis der Formerfordernisse erforderlich. Hilfreich ist es hier, sich auch mit der Intention der Formerfordernisse auszukennen.
Wichtig war eine genaue Beschreibung der verschiedenen Möglichkeiten einer Zwangsabtretung. So besteht etwa die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag nur eine (aufschiebend bedingte) Verpflichtung zur Abtretung zu vereinbaren, bei der letztlich das Verfügungsgeschäft noch abgeschlossen werden muss. Auch möglich ist es, die Abtretung bereits im Gesellschaftsvertrag aufschiebend bedingt zu erklären. Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausübung eines sog. Optionsrechts, also die Erklärung, nach überwiegender Ansicht wohl nicht erneut notariell beurkundet werden muss.
Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?
Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.