Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz vom Mai 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 6,75 | 8,6 | 6,25 |
Aktenvortrag | 7 | 13 | 15 |
Prüfungsgespräch | 7,9,8 | 7,9,8 | 12,12,13 |
Endnote | 7,00 | 8,76 | 8,09 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Einstellung § 153 a StPO, Rechtskraft, Gerichtszuständigkeiten
Paragraphen: § 153a StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Da dies als Wahlfach die letzte Prüfung des Tages war und wir alle schon etwas kaputt und müde waren, sind die Erinnerungen und Mitschriften dieses Teils leider nicht mehr ganz so umfangreich. Herr Bachmann begann den Einstieg mit der Frage:
„In der Zeitung steht: Verfahren wegen Körperverletzung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt“
Welches Gericht könnte hier gehandelt haben?
Wir haben dann alle Gerichte aufgezählt: Amtsgericht ( Strafrichter, Schöffengericht)
Auch ein Jugendgericht?
Hier wurde kurz gefragt, ob auch ein Verfahren nach § 153 a StPO von einem Jugendgericht beschlossen werden kann.
Ja, wenn das Verfahren eines Jugendlichen mit dem eines Erwachsenen gem. § 103 JGG verbunden ist. Dann jedoch nur das Verfahren gegen den Erwachsenen. Bei Jugendlichen zählt die Diversion gem. § 45 und § 47 JGG vorrangig.
Herr Bachmann wollte dann wissen ob uns aktuelle Fälle bekannt seien, welche gem. § 153a StPO eingestellt worden sind.
Wir nannten den Fall Edathy. Dann Fragte er ob weitere Fälle bekannt wären aus dem letzten Jahr?
Er verunsicherte K1 etwas, da er meinte: „denken sie mal an München“. Es wurde dann der Fall Höhneß angesprochen, den er jedoch nicht hören wollte, da dieser gar nicht eingestellt wurde.
Es wurde dann gefragt, ob uns das verwundert, warum das Landgericht im Falle Edathy gehandelt habe. Die Zuständigkeit nach §§ 24 GVG wurde dargestellt, da eigentlich in diesem Fall das Amtsgericht zuständig sei, jedoch die Staatsanwaltschaft gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erheben dürfe. Warum hier besondere Bedeutung?
Person des öffentlichen Lebens, Rechtslage unklar gewesen, da nicht klar war, ob überhaupt strafbares Verhalten vorlag, etc…
Dann wurde die Rechtskraft des § 153 a StPO besprochen, vorläufige Rechtskraft, wenn Beschluss über Einstellung. Wie viele Beschlüsse? Einer, Auflagen kommen in ein und denselben Beschluss.
Endgültige Einstllung, wenn Auflagen erfüllt. In welchem Falle kann erneut Verhandelt werden? Bei Verbrechen, wenn neue Tatsachen vorliegen…
Dann wurde noch gefragt wer alles bei einer Einstellung nach § 153 a StPO zustimmen muss. Auch der Nebenkläger? Nein.
Alles in allem sehr StPO lastig. Auch sollte das Jugendstrafrecht grob beherrscht werden wenn man den Schwerpunkt Strafrecht hat. Aktuelle Fälle sollten verfolgt werden und dann ist die Prüfung wirklich machbar.
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