Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Mai 2020

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 10,5 4,75 5,31 5,87
Aktenvortrag 9 1 1 1
Prüfungsgespräch 11 6 6,2 6,8
Wahlfach 14 1 1 1
Endnote 10,71 5,16 5,57 6,15
Endnote (1. Examen) 11,39

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Aktueller Fall aus dem Werkvertragsrecht (als Aufhänger), Erledigungserklärung (einseitig und übereinstimmend), Aufgaben eines Präsidenten am LG

Paragraphen: §631 BGB, §91a ZPO, §97 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Einstieg in die Prüfung war die Frage nach dem Präsidium an einem LG. Zur Erklärung der Prüfer ist stellvertretender Präsident des LG Trier. Er fragte nach der Struktur des Kollegialorgans, welche Aufgaben das Präsidium insbesondere habe und warum keine Weisungsbefugnis von Seiten des Ministeriums bestehe. Hier war auf die §§ 21a ff. GVG einzugehen und darauf, dass diese Struktur auf die richterliche Unabhängigkeit in Art. 97 GG zurückgeht.
Von dieser Einführung ging der Prüfer über in das Säumnisverfahren, wobei er im wesentlich einen Schwerpunkt auf ein „Corona bedingtes“ Nichterscheinen der Partei und ihres Vertreters einging. Der Vertreter weigerte sich – nach Fall von Herrn Specht – aufgrund der Empfehlung des OLG vor Gericht zu erscheinen. Kann nun VU ergehen? Angestrebte Lösung war das „fehlende Verschulden“ der Säumnis, die in § 337 ZPO ihre tatbestandliche Anknüpfung finden kann. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff wollte der Prüfer nun auf die Corona Problematik angewendet wissen. Beide Ansichten waren vertretbar.
Nun schilderte der Prüfer den eigentlichen Fall, den er eine Kandidatin im Anschluss wiederholen ließ, um etwaige Missverständnisse auszuräumen. Im Wesentlichen ging es darum, dass ein Bauunternehmen zur Bestellung eines Werks „beauftragt“ wurde. Vertragspartner für die Errichtung der Flugzeughalle war jedoch nicht eindeutig. Verhandelt hatte die untere Behörde der Stadt, ein schriftlicher Vertrag kam nicht zustande. Das Werk wurde ausgeführt für 33.000€, die dann nach Überweisung des Landes NRW an die Stadt zum Teil i.H.v. 20.000 € an das Bauunternehmen weitergereicht wurden. Die Stadt prüfte vorher fachlich und war grundsätzlich zufrieden. Nach Aufforderung verklagte nun das Bauunternehmen die Stadt auf Zahlung der restlichen 13.000€. Die Stadt sagt, das Land sei richtige Beklagte und man sei nicht Vertragspartei geworden. Der Prozesssetzt sich fort, dann zahlt die Stadt nun weitere 12.800€. Daraufhin erklärt die Klägerin für erledigt und die Stadt als Beklagte stimmt zu. Eine Beweisaufnahme zur Feststellung der Vertragsbeteiligung der Stadt war verfügt, konnte jedoch nicht mehr stattfinden.
Es lief auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung hinaus, bei der für die Kosten nach billigem Ermessen und den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach § 91a ZPO zu entscheiden ist. Die Frage, zu welchen Gunsten zu entscheiden ist, nahm einen großen Raum ein. Letztlich war nach Beweislast und nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden. Dabei war auf die äußeren Umstände abzustellen: die Stadt hatte verhandelt, geprüft und letztlich auch gezahlt. Hier einen Vertragsschluss abzulehnen war nach Herrn Sprecht fernliegend. Dieser sei zumindest konkludent zustande gekommen und habe wohl die Stadt berechtigt und verpflichtet, da sie das Erledigung mit der Erfüllung in der Hand gehabt habe, sei es billig, die Stadt die Kosten des Rechtsstreits tragen zu lassen.
Ein kurzer Diskurs zu einseitigen Erledigungserklärung wurde eingestreut. Der Prüfer wollte wissen, worin der Unterschied bestehe und welche dogmatische Einordnung die beiden Institute unterscheide.
Damit endete die Prüfung. Insgesamt war es eine zähe Prüfung, die wahrscheinlich umfangreicher geplant war.