Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom Mai 2022

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1 2 3 4

Note staatl. Teil 1. Examen

10,66 12 6 8

Schwerpunktbereich 1. Examen

14,16 12 12 10

Wahlfach

14,16 12 12 10

Gesamtnote 1. Examen

11,7 12 9 9

Gesamtnote 2. Examen

10,88 10,88 6,5 8,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Grundstücksrecht

Paragraphen: §242 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zunächst ein Blatt aus und mehrere Blätter, die zusammen getackert waren. Sodann begann er direkt mit der Prüfung. Er sagte, es würden sich ja zwei werdende Notare hier befinden. Daher habe er einen Grundbuchauszug mitgebracht. Dabei stellte er zunächst die Frage, was ein Grundstück im Rechtssinne sei. Er wollte dabei eine genaue Definition hören. Meine Antwort, dass ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche gemeint ist, der vom Katasteramt ausgemessen und bestimmt wird, genügte ihm nicht. Vielmehr wollte er unbedingt hören, dass es auch im Grundbuch eingetragen werden muss. Sodann ging er auf die Abteilungen im Grundbuch ein. Es sollte dargestellt werden, in welcher Abteilung was eingetragen ist. Sodann wollte er wissen wie Hypotheken und Grundschulden bezeichnet werden, nämlich als Grundpfandrechte. In den anderen Abteilungen wollte er hören, was die roten Linien bedeuten (Löschung) und wie Änderungen zustande kommen (Veräußerung, Trennung der Grundstücke oder Ähnliches). Zudem wollte er wissen, ob bei einer Veräußerung eines Grundstücks das Zubehör mit übergeht. Er wollte dabei auf die § 311c BGB und § 926 BGB hinaus. Auch sollte beschrieben werden, wie eine Übertragung von einem Grundstück funktioniert (Einigung und Eintragung). Nachdem wir dies abgeschlossen hatten, kamen wir zudem ausgeteilten Fall. Grob ging es darum, dass A und B zwei gleiche Grundstücke nebeneinander gekauft haben. Beide werden als Eigentümer eingetragen. In der Folge vergehen 60 Jahre. B baut zwischenzeitlich ein Haus auf dem Grundstück. A lässt Öl auslaufen, sodass sein Grundstück verseucht und wertlos ist. Dann fällt auf, dass sie jeweils das falsche Grundstück genutzt haben entgegen der Eintragung im Grundbuch. A stirbt und der Erbe will nunmehr das andere Grundstück haben. Bei der Prüfung der Ansprüche kamen wir auf § 985 BGB. Dabei ging es eigentlich nur um die Eigentümerstellung. Zuerst wurde eine Ersitzung geprüft. Dann wurde ein mögliches Aufgebotsverfahren angesprochen. Der Prüfer half insoweit teilweise mit den § § nach. In der Folge ging es noch darum, ob hier eine „Erwirkung“ möglich sei und was das überhaupt sei. An diesen Stellen wurde lange diskutiert. Zuletzt kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Eigentum weiter bei A liegt. Besitzer nach § 854 BGB war ohne Zweifel der B. Dann wurde noch ein Recht zum Besitz angesprochen, weil B ja Verwendungen auf das Grundstück geleistet hat. Diesen komplizierten teil schob der Prüfer aber nach hinten. Vielmehr sollte sodann eine Verjährung geprüft werden. Dabei gingen wir die §§ 195, 196, 197, 199 usw. BGB nacheinander durch. Im Endeffekt befanden wir uns aber hier auf dem Holzweg, da ein solcher Anspruch gar nicht der Verjährung unterliegt (Steht irgendwo im Immobiliarrecht, Norm habe ich leider vergessen). Eine Verjährung schied damit aus. Zuletzt ging es um eine mögliche Verwirkung, welche sich aus Zeit und Umstandsmoment ergibt. Ein Zeitmoment war hier unzweifelhaft gegeben. Hinsichtlich des Umstandsmoments konnte hier so oder so argumentiert werden. Insgesamt weiß ich nicht, ob der BGH dies jetzt hier abgelehnt hat. Bei Eigentum des A sollte diskutiert werden, ob B eine Umschreibung verlangen kann. Dabei konnte § 894 BGB als AGL genannt werden. Die Umschreibung musste aber wohl verneint werden, da A weiter Eigentümer ist. Zuletzt sollte als AGL für eine Übereignung § 242 BGB genannt werden. Die Prüfung war meine Erachtens sehr anspruchsvoll: Dennoch ist dieser Prüfer ein guter und angenehmer Prüfer.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im Mai 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.