Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 10,5 | 8,0 | 8,8 | 6,5 |
Aktenvortrag | 15 | 12 | 13 | 8 |
Prüfungsgespräch | 13 | 13 | 13 | 13 |
Wahlfach | 16 | 13 | 13 | 13 |
Endnote | 11,55 | 9,03 | 9,5 | 7,6 |
Endnote (1. Examen) | 11,29 |
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn fragte die Prüferin wie man bei Corona verhandeln kann, ohne dass die Parteien persönlich bei Gericht erscheinen müssen. Hier wollte sie den Gerichtbescheid, den § 100 II VwGO und die Möglichkeit der Verhandlung, die in Bild und Ton übertragen wird hören. Sie fragte dann noch, ob der Richter bei dieser im Gericht sitzen muss, oder ob er auch zuhause sein darf.
Sie begann mit einem baurechtlichen Fall. A hat ein Haus und möchte einen Aufzug einbauen. Dieser war von außen zu sehen. Nebenan befindet sich eine denkmalgeschützte Villa. A bekommt eine Baugenehmigung. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung liegt nicht vor. Hier waren Fragen des Schlusspunktmodells und die Möglichkeit der Sterngenehmigung zu erörtern. Sodann ging es um die Baueinstellungsverfügung. Die erging dann auch. Die Frage war dann, wie A gegen diese vorgehen kann. Hier ging es dann um § 80 V VwGO. Da § 212a BauGB hier nicht greift, erließ die Behörde eine ASOV, aber ohne Begründung. Dann war die Streitfrage zu erörtern, ob diese Begründung nachgeholt werden kann. Die Prüferin fragte, ob im einstweiligen Rechtsschutz eine Beweisaufnahme durchgeführt werden kann. Dies ist trotz der summarischen Prüfung möglich, wenn keine Verfahrensverzögerung eintritt. Im Baurecht kann zum Beispiel eine Inaugenscheinnahme möglich sein.
Im zweiten Fall ging es darum, dass jemand im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Rechtsverordnung zur Schließung von Fitnessstudios vorgehen möchte. Diese wurde von der Landesministerin für Umweltschutz erlassen. Es ging um den § 47 VI VwGO. Hier war die Normenkontrolle jedoch wegen § 4 AGVwGO nicht statthaft. Es wurde dann erörtert, ob über § 43 VwGO eine Feststellungsklage erhoben werden kann. Dies wurde im Ergebnis bejaht, da die Subsidiarität hier nicht greifen kann, weil keine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO konnte ebenfalls gegen die Verordnung vorgegangen werden, da inzident die Rechtmäßigkeit der Verordnung überprüft wird.