Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz vom November 2021

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

14,0

Wahlfach

17

Gesamtnote 1. Examen

14,75

Gesamtnote 2. Examen

11,57

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: BGH, Urteil vom 1.4.2021 – III ZR 47/20

Paragraphen: §541 BGB, §581 BGB, §890 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann unsere Prüfung mit Mietrecht. Dabei fragte er zunächst, wo das Mietrecht im BGB geregelt sei. Der erste Prüfling nannte die §§ 535 ff. BGB. Danach gingen wir auf die Systematik des Mietrechts ein und arbeiteten heraus, dass ein Allgemeiner Teil des Mietrechts existiert sowie ein Besonderer Teil für Mietverhältnisse über Wohnraum sowie andere Sachen. In diesem Zusammenhang fragte der Prüfer, ob uns ein Schlagwort zu den Mieterschutzvorschriften im Wohnraummietrecht bekannt sei, wobei er mit meiner Antwort „soziales Mietrecht“ sehr zufrieden war. Nun fragte der Prüfer, wie sich die Pacht von der Miete unterscheide. Hier musste auf § 581 I 1 BGB eingegangen und herausgearbeitet werden, dass ein Pachtvertrag den Pächter auch zur Fruchtziehung berechtigt. Danach schilderte uns der Prüfer folgenden Fall: M hat von V eine 50 m2-Wohnung für 500 EUR kalt gemietet. Ohne die Erlaubnis des V vermietet M die Wohnung unter. Was kann V jetzt tun? Bevor wir mit der Fallprüfung begannen, stellte der Prüfer noch klar, dass wir keine Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht, sondern ausschließlich Regelungen aus dem Allgemeinen Teil des Mietrechts prüfen sollten. Der erste Prüfling führte aus, dass V das Mietverhältnis des M gemäß § 543 II 1 Nr. 2 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen könne. Daraufhin fragte der Prüfer, ob V nun direkt kündigen könne, was eine sehr harte Rechtsfolge darstellen würde. Dadurch kamen wir auf § 543 III BGB, der besagt, dass die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig ist. V muss M mithin zunächst eine angemessene Frist zur Beendigung des Untermietverhältnisses setzen. Ein Prüfling führte aus, dass V gegen M aus ein Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB zusteht. In diesem Zusammenhang fragte der Prüfer, wie dieser Anspruch vollstreckt werden würde. Hier musste § 890 I ZPO gefunden werden. Ein von M zu zahlendes Ordnungsgeld würde dabei der Staat bekommen. Nun prüften wir, ob V auch die von M erzielte Untermiete herausverlangen könnte. Dabei nannten wir die zu diesem Problemkreis typischerweise diskutierten Anspruchsgrundlagen, die im Ergebnis jedoch alle scheiterten. Bei der Prüfung des Anspruchs aus §§ 280 I, 535 BGB legte der Prüfer besonderen Wert darauf, dass ein Schaden in der erhöhten Abnutzung der Wohnung durch die Untervermietung liegen könnte, der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte dafür enthielt. Weiterhin prüften wir u.a. Ansprüche aus §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB sowie aus § 816 I 1 BGB direkt und analog. Daraufhin wandelte der Prüfer den Fall leicht ab: V hat das Mietverhältnis des M inzwischen gekündigt. M beendet das Untermietverhältnis jedoch immer noch nicht. Kann V die erzielte Untermiete nun herausverlangen? Hier musste erkannt werden, dass zwischen V und M nun eine Vindikationslage vorliegt und V die von M erzielte Untermiete nach §§ 987 I, 990, 99 III BGB herausverlangen kann. Danach gingen wir auf das Mahnverfahren und dessen praktische Ausgestaltung ein. In diesem Zusammenhang warf der Prüfer auch die Frage auf, ob der Antragsgegner in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids wirksam auf den Rechtsbehelf des Einspruchs verzichten kann. Diese Frage war m.E. an die Entscheidung BGH, Urteil vom 1.4.2021 – III ZR 47/20 angelehnt.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.