Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Bürgerliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,42 4,5 5,0 5,5
Aktenvortrag 4 6 6 7
Prüfungsgespräch 8 5 6 5
Endnote 4,5 5,6 5,7 5,8
Endnote (1. Examen) 4,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: GoA, § 823 BGB und § 812 BGB sowie ZPO

Paragraphen: §676 BGB, §50 ZPO, §51 ZPO, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

 

Prüfungsgespräch:

In dem Fall ging es um einen Privatperson, die ihren Kundenparkplatz nur den Kunden zur Verfügung stellen wollte und nun ein Abschleppunternehmen beauftragte, Falschparker abzuschleppen und die Abschleppkosten bei Abholung einzuziehen. Hier sollte erörtert werden, welche Ansprüchen der

Falschparker gegen den Abschlepper hat. So kamen wir auf § 812 I 1 Alt.1 BGB zu sprechen. Eine

Leistung war hier die Zahlung der Abschleppkosten und der Rechtsgrund für das Abschleppen lag in einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Ferner wurde ein etwaiger Anspruch gegen den Parkplatzbesitzer geprüft. Ein Anspruch aus § 823 BGB scheiterte aber an der gerechtfertigte Abschleppmaßnahme. Der Falschparker hätte auf dem Parkplatz nicht parken dürfen, in dem er widerrechtlich handelte, war die Abschleppmaßnahme und der Eingriff in sein Eigentum an dem Fahrzeug rechtmäßig, weil gerechtfertigt.

Er wollte dann die Parteifähigkeit, die Prozessführungsbefugnis, das selbstständige Beweisverfahren, die gewillkürte und gesetzliche Prozessstandschaft, die Postulationsfähigkeit, die Beweismittel im

Strengbeweisverfahren, das Freibeweisverfahren, die Prozessfähigkeit, die Gerichtsstände, den Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung, die Stufenklage, die Zulässigkeit eines unbestimmten Klageantrags, die Rechtshängigkeit und deren hemmende Wirkung auf die Verjährung sowie die Ersatzzustellung erörtert haben.

Insgesamt verlief die Prüfung eher schleppend. Die ZPO – Fragen wurden sehr schnell gestellt und dabei wurden die Reihenfolge der Prüflinge eingehalten.

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