Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom August 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

7,66

Gesamtnote 1. Examen

8,71

Gesamtnote 2. Examen

8.03

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Anhörungsrüge Beschwerde Körperverletzungsdelikte Anklageerhebung Zuständigkeiten

Paragraphen:  §304 StPO, §224 StGB, §§225 StGB, §212 StGB, §13 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann – anknüpfend an die anderen beiden Prüfungen – mit der Frage nach einer Anhörungsrüge im Strafrecht. Nachdem festgestellt wurde, dass eine Solche in der StPO nicht vorhanden ist, wurde die Verfassungsbeschwerde genannt, womit er sich zufriedengab. Hierbei kam es ihm vor allem auf die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung an. Im Anschluss stellte er allgemeine Fragen zur Beschwerde im Allgemeinen, wobei er auch die weitere Beschwerde und die sofortige Beschwerde genannt haben wollte und auf die Begriffe des Suspensiv- sowie des Devolutiveffekts einging. Weiter schilderte er folgenden Fall: Die Eltern eines einjährigen Kindes bringen das Kind ins Krankenhaus, welches sich in einem sehr schlechten Zustand befindet und reanimiert werden muss. Eine Untersuchung ergibt, dass das Kind an einem Hungerdarm leidet. Dieses Symptom tritt nur als Folge länger andauernder Unterernährung auf. Nachdem das Kind den Eltern weggenommen und in einer Pflegefamilie untergebracht worden ist, stellt sich heraus, dass es unter einer globalen Entwicklungsstörung leidet und kognitive Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Was tut der Staatsanwalt? Es wurde ein hinreichender Tatverdacht bzgl. § 225 StGB geprüft, wobei der Prüfer auch fragte, wie eine Beschuldigtenvernehmung in der Praxis angeordnet würde (Verfügung des Stau an die Polizei, „mit dem Ersuchen“) und was zu tun sei, wenn die Eltern die Aussage verweigern (Ermittlungen in ihrem Umfeld). Weiterhin wurden eine schwere Körperverletzung sowie ein versuchter Totschlag angeprüft, von dem die Eltern durch das Bringen des Kindes ins Krankenhaus jedoch zurückgetreten waren. Ebenfalls wurde die – innerhalb des BGHs umstrittene – Frage diskutiert, ob eine gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Handeln nach §§ 223, 224 I Nr. 4 StGB durch Unterlassen möglich sei. Hierbei ging es dem Prüfer weniger ums Ergebnis und mehr um die Argumentation der einzelnen Kandidaten. Am Fall wurden auch die Gerichtszuständigkeiten und der Instanzenzug im Strafrecht erörtert. Abschließend ging der Prüfer auf die Unterschiede eines Protokolls in der Hauptverhandlung vorm AG und vorm LG (Zeugenaussagen werden nur beim AG protokolliert) und die geplanten Änderungen hinsichtlich Tonaufnahmen mit anschließender Überführung in Textform ein.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom August 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.