Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom Februar 2022

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1

Note staatl. Teil 1. Examen

10,05

Gesamtnote 1. Examen

10,88

Gesamtnote 2. Examen

7,56

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Inspiriert durch die vorangegangenen Prüfungsgespräche

Paragraphen: §252 StGB, §263 StGB, §22 StGB, §263 StGB, §98 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer sagte zu Beginn, er habe für uns ein paar Strafrecht AT Fälle vorbereitet. Diese sprachen wir aber – wie vom Prüfer angekündigt – mit keinem Wort an, da er meinte, dass er sich durch die vorangegangenen Prüfungsgespräche (Der Prüfer war unser Vorsitzender) inspiriert habe und daran anknüpfend noch Themen besprechen wollte. Anknüpfend an die Prüfung im ÖR fragte er, ob die Polizei ein Handy mit den Filmaufnahmen beschlagnahmen dürfe, wenn sie von einem Dritten dabei gefilmt wird, wie sie am Rande einer Demo die Identität eines Demonstranten feststellt. Letztlich war hier nur Systemverständnis und Grundlagenwissen rund um die Beschlagnahme nach den §§ 94 ff. StPO gefragt. Insbesondere auf das grundsätzliche Erfordernis einer richterlichen Anordnung nach § 98 I 1 StPO und auf den Rechtsschutz des Betroffenen (gerichtliche Entscheidung nach § 98 II 2 StPO und hiergegen wiederum Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO) kamen wir zu besprechen. Dabei kamen wir kurz zum Thema Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Definition + welche gibt es?) und es wurden insbesondere zur Beschwerde ein paar Fragen gestellt (grds. Kein Suspensiveffekt nach § 307 I StPO, ausn. möglich nach § 307 II StPO; zuständig ist das Beschwerdegericht). Wir sollten zudem eine Norm nennen, nach der das Filmen möglicherweise strafbar sein könnte (§ 201 StGB). Dann wurde nach dem Zweck der Beschlagnahme gefragt (repressiv oder präventiv). Im Anschluss sollte noch genannt werden, dass polizeiliche Maßnahmen idR doppelfunktional sind (also auf repressive EGL und auf präventive EGL gestützt werden können). Wiederum anknüpfend ans ÖR (da ging es auch um eine „Tafel“ mit einer Aufschrift) fragte der Prüfer dann, wie es strafbar sei, wenn der Nachbar eine Tafel in seinem Garten in Richtung Nachbar aufstelle mit der Aufschrift „Ich hau dir bald aufs Maul“. § 185 StGB und § 241 I, II StGB wurden dann kurz besprochen, wobei maßgeblich erwähnt wurde, dass § 241 I StGB neu eingeführt wurde, so dass man nicht mehr zwingend mit einem Verbrechen drohen muss (nun § 241 II StGB), um nach § 241 I StGB bestraft werden zu können. Wiederum anknüpfend ans ÖR (Stichwort: Mischgebiet) fragte der Prüfer dann nach der Strafbarkeit, wenn er im Supermarkt eine Konservendose in die Tasche stecke und unmittelbar hinter der Kasse festgehalten werde von der Kassiererin, daraufhin den Diebstahl zugebe und die Kassiererin ins Regal stoße und mit der Dose flüchte. Seine Beweggründe für den Stoß seien einerseits Hunger gewesen, andererseits befürchte er auch Nachteile bei seiner Karriere. Zentral war hier § 252 StGB (nachdem aus Anlass der Prüfung des Diebstahls eine kurze Abgrenzung zwischen § 242 und § 263 StGB erfolgte). Stichworte waren hier: genereller Gewahrsamswille, Gewahrsamsenklave, frischer Tat betroffen (Vollendung ohne Beendigung) und Motivbündel bei der Beuteerhaltungsabsicht sowie Delikt mit überschießender Innentendenz. Zuletzt anknüpfend an das Zivilrecht (wo es um Erbrecht und Trans mortale Vollmacht ging und die Bevollmächtigte sich „böswillig“ das Erbe auf sich selbst übertrug) schilderte er uns noch einen Fall: Er sei in die Wohnung seines Ex-Schwagers eingebrochen und habe die Briefmarkensammlung entwendet. Was er in dem Moment aber nicht wusste, war, dass der Ex-Schwager kurz zuvor verstarb und ihn (den Täter) als Alleinerben eingesetzt hat. Zentral war hier die Prüfung eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls. Versuch, da die Sache objektiv im Tatzeitpunkt nicht mehr fremd war (§ 1922 I BGB: Universalsukzession auch ohne Kenntnis vom Tod des Erblassers), der Täter aber dachte, sie sei fremd. Wichtige Stichpunkte waren dann noch: § 247 StGB, absolutes Antragsdelikt, Ex-Schwager ist auch Angehöriger (siehe § 11 StGB), grob unverständiger Versuch iSd § 23 III StGB, untauglicher Versuch und Wahndelikt, fakultative und obligatorische Strafmilderungen mit Beispielen. Insgesamt eine sehr angenehme Prüfung. Vorbereitung und Systemverständnis wird bei dem Prüfer belohnt. Eine Orientierung an Vornoten oder der Note im Aktenvortrag war nicht wirklich erkennbar. Viel Erfolg!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.