Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland vom September 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

10,37

Endnote

11,51

Endnote 1. Examen

9,61

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafbefehl, Fristen, BAK-Rückrechnung

Paragraphen: §407 StPO, §410 StPO, §302 StPO, §43 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass der Prüfer weder Vorsitzende der Prüfungskommission war noch Straf-/ Strafprozessrecht der Schwerpunkt des Prüfungsgesprächs war. Anders als, sonst prüfte er überhaupt keine aktuellen Themen und auch überhaupt keine Vermögens-/ bzw. Eigentumsdelikte. Da aber der Aktenvortrag aus dem Straf-/ Strafprozessrecht erfolgte und er für diesen zuständig war, baute er seine komplette Prüfung um diesen herum auf. Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Personen trinken zusammen Alkohol und fahren sodann zusammen nach Hause. Dabei fährt derjenige (B), der nicht Eigentümer des Autos ist, weil der andere (A) ihn darum bat. A hat aber nicht damit gerechnet, dass B tatsächlich einwilligt, ihn nach Hause zu fahren. Auf der Heimfahrt werden die beiden von der Polizei angehalten, wobei B nach Alkohol riecht, aber ansonsten keinerlei Ausfallerscheinungen auswiesen. Sie haben auch beide nicht damit gerechnet, dass B fahruntüchtig ist. Aufgrund des Atemalkoholwerts wird sodann eine Blutentnahme angeordnet. Beide werden sodann als Beschuldigte vernommen und lassen sich zum Sachverhalt genauso ein, wie oben beschrieben. Hierbei sollte erwähnt werden, dass der Prüfer während des Aktenvortrages meines Erachtens überhaupt nicht kritisch schaute, sondern sogar regelmäßig nickte und das Gefühl vermittelte, dass man den richtigen Lösungsweg einschlug. Zwar schaute er oft kurz zur Seite oder nach oben (es wirkte so, als ob er sich Gedanken über das Vorgetragene machte), nickte sodann aber stets und gab zu erkennen, dass er mit dem Vortrag zufrieden war. Im unmittelbaren Anschluss an den Vortrag stellte er, anders als von manchen anderen Prüfern berichtet, keine unmittelbare Rückfrage zum Aktenvortrag. Die Prüfung knüpfte jedoch unmittelbar an den Aktenvortrag an: Ich entschied mich im Rahmen meiner Abschlussentscheidung für die Erhebung der öffentlichen Klage und sprach den Strafbefehl nicht einmal an, obwohl dieser in der Praxis in solchen Konstellationen durchaus oft von Staatsanwälten gewählt wird. Daher fragte er als Einstiegsfrage, welche andere Möglichkeit es denn gegeben hätte, als die öffentliche Klage zu erheben. Ich habe sodann direkt den Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO erwähnt, der sodann mit Abstand den Großteil der Prüfung ausmachte. Zunächst erklärte ich den Sinn des Strafbefehls als Arbeitserleichterung für die Staatsanwaltschaft sowie das Spannungsfeld im Vergleich zur Erhebung der öffentlichen Klage mit all ihren Vorzügen. Wichtig war dabei, alle Voraussetzungen der §§ 407 ff. StPO durchzugehen und diese zu nennen. Im Nachhinein würde ich mir dabei etwas mehr Zeit lassen und ganz entspannt durch die Normen gehen. Ich habe aufgrund der Protokolle versucht, möglichst schnelle und prägnante Antworten zu geben und mich vor allem auf die praktischen Vorzüge des Strafbefehls zu beziehen, obwohl ich auch alle Voraussetzungen des Strafbefehls nannte und Detailwissen präsentieren konnte. In praktischer Hinsicht macht ein Strafbefehl nach § 407 I S. 2 StPO (auch wenn dessen Voraussetzungen vorliegen!) nur Sinn, wenn eine eindeutige Beweissituation vorliegt (z.B. aufgrund eines Geständnisses oder weil es nur einen oder wenige Zeugen gibt und man davon ausgehen kann, dass diese/r in der Hauptverhandlung genauso aussagen wird/ werden wie zuvor und sich nicht widersprechen werden). In praktischer Hinsicht wird ein Strafbefehl zwar auch oft herangezogen, wenn man gerade befürchtet, dass sich Zeugen in der Hauptverhandlung (z.B. aufgrund von gezielten Nachfragen einer RAs) gerade nicht mehr erinnern können und somit nicht konsistent aussagen werden, um eine Verurteilung zu erwirken, jedoch würde ich davon abraten, dies in der mündlichen Prüfung zu erwähnen, deshalb habe ich das ebenfalls nicht getan. Sodann stellte der Prüfer sehr detaillierte Fragen zum Strafbefehl. Es ging unter anderem darum, was man als Angeklagter gegen diesen tun kann und wie man das macht (§ 410 I StPO). Ich würde empfehlen, die §§ 407 ff. StPO einmal komplett zu lesen. Das reicht völlig aus. Anhand des Gesetzten konnte man seine Fragen ohne Probleme beantworten. Der Prüfer war die korrekte Fristberechnung nach § 43 I StPO wichtig. Hierzu strickte er auch ein paar kleine Abwandlungen, z.B. was passiert, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt usw. Es handelte sich um die klassischen Fristenprobleme. Vor allem wollte er auch noch etwas zur Rechtskraft wissen. Z.B. wann tritt Rechtskraft beim Strafbefehl ein und was kann man dagegen tun. Er fragte auch, wie es dazu kommen kann, dass der Eintritt der Rechtskraft doch einmal auf einen Sonntag fällt. Zudem wollte er wissen, wie man doch noch von seinem Einspruch gegen den SB-Abstand nehmen kann. Dies ist nach §§ 410 I S. 2, § 302 StPO möglich. Zum Schluss wollte er noch einmal kurz die BAK-Rückrechnung durchgehen. Insgesamt empfand ich die Art der Prüfung entspannt. Inhaltlich war sie an manchen Stellen zwar anspruchsvoll, jedoch wurde auch wohlwollend bewertet. Wenn man sich wirklich mal verrannte, führte er wieder auf den richtigen Weg.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im September 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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