Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im März 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 7,5 | 8 | 9 |
Aktenvortrag | 8 | 12 | 12 |
Prüfungsgespräch | 11,2 | 11 | 11 |
Endnote | 8,6 | 9 | 10 |
Endnote (1. Examen) | 10,7 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Urkundenfälschung, Beihilfe bei berufstypischen Handlungen, Verabredung zum Verbrechen, Betrug, Prozessmaxime
Paragraphen: §27 StGB, §267 StGB, §30 StGB, §263 StGB, §261 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Im ersten Fall verkauft A, ein Chipkartengerätehersteller, ein solches Gerät an B. A hat einen sehr geringen Kundenstamm. Er verkauft das Gerät für 50.000 Euro schwarz an B. B stellt mit dem Gerät jedoch keine erlaubten Chipkarten, sondern gefälschte Personalausweise her. A weiß dies nicht, jedoch hält er dies für sehr wahrscheinlich. Der Polizist F erfährt von B, dass dieser gefälschten Personalausweise verkauft.
Zu prüfen war: 267 StGB, Beihilfe bei berufstypischen Handlungen und die Frage, wann ein Polizist bei einer außerbetrieblichen Kenntnisnahme Anzeige erstatten muss. § 267 StGB ist einschlägig. Bzgl. der berufstypischen Handlungen, kann grundsätzlich auf den Straftatenkatalog des § 138 StGB abgestellt werden. § 267 ist in diesem jedoch nicht vorhanden. Zu diskutieren war daher, ob hier trotzdem seitens des Polizisten Anzeige erstattet werden musste.
Während des ersten Falles stellte der Prüfer mehrere kleine Zwischenfragen hauptsächlich zu den Prozessmaximen. und die Frage, inwiefern die Beweiswürdigung eines Gerichtes mit der Revision angegriffen werden kann.
Danach stellte der Prüfer den zweiten Fall.
A findet im Internet eine Seite des IS. Dort behauptet er bewusst wahrheitswidrig gegenüber einem Anhänger des IS (B), dass er in Deutschland einen Anschlag verüben möchte und verlangt dafür 50.000 €. Zu der Übergabe des Geldes kommt es jedoch nicht mehr.
Zu prüfen waren §§ 263, 22, 23 StGB und § 30 StGB. § 30 StGB ist nicht einschlägig, weil A die Tat tatsächlich gar nicht begehen wollte. § 263 ist einschlägig. Hier musste insbesondere zwischen den verschiedenen Vermögensbegriffen.