Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom März 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,3

Endnote

8,2

Endnote 1. Examen

5,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: siehe Text

Paragraphen: §7 StVG, §237 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Im Anschluss an den strafrechtlichen AV wurden wir im Strafrecht geprüft. Im ersten Teil der Prüfung ging es dem Prüfer um Verkehrsdelikte mit Alkoholbezug. Er bildete folgenden Fall zum Einstieg: Die Polizisten P und K haben in Magdeburg ein Auto kontrolliert, das starke Schlangenlinien gefahren ist. Der Fahrer weist einen Atemalkoholwert von 0,49 Promille auf. Der Halter und Eigentümer des Fahrzeugs ist der Beifahrer. Das Fahrzeug wird beschlagnahmt und an einem nahegelegenen Parkplatz abgestellt. Die Polizisten ziehen den Führerschein des Fahrers ein. Nachdem der Fahrer von den Polizisten entlassen wird, geht dieser zum Parkplatz und fährt erneut mit seinem Fahrzeug los. Daraufhin wird das Fahrzeug erneut routinemäßig kontrolliert. Der Fahrer weist nun einen Atemalkoholwert von 0,75 Promille auf. Gegenüber den Polizisten gibt der Fahrer an, er habe seinen Führerschein zuhause vergessen. Zur Prüfung standen daher mögliche verkehrsrechtliche Verstöße und prozessuale Maßnahmen. Augenmerk legte der Prüfer auf § 21 StVG. Es war wichtig, den Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein einzuhalten. Wichtig war ihm auch, dass sich gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG zusätzlich der Beifahrer strafbar gemacht hat. Weiter ging es um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 111a StPO. Es war zu prüfen, ob ein dringender Tatverdacht bzgl. S vorliegt und ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung des Führerscheins gem. 111a StPO erfüllt sind. Zu beachten war vor allem § 69 StGB. Dabei sollte angesprochen werden, dass die Beschlagnahme einem Richtervorbehalt unterliegt und durch den Richter innerhalb von drei Tagen nach der Beschlagnahme bestätigt werden muss. Hier bestand die Besonderheit des § 111a Abs. 3 StPO, wonach die Entziehung gleichzeitig eine Bestätigung darstellt. Es kam eine aktuelle Frage, ob wir wüssten in welcher aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung ein Gericht zur Frage der BAK-Grenzen getroffen hat. Dabei ging es um eine Entscheidung des Bundesgerichthofs, dass eine sog. MPU auch bei einem BAK unter 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen rechtmäßig sein kann. Begründet wurde dies mit der hohen Alkoholgewöhnung des Fahrers. Danach schilderte der Prüfer einen weiteren Fall, in welchem jemand mit einem Fahrzeug angehalten wird und sich herausstellt, dass der Fahrer das Kennzeichen eines anderen Fahrzeugs an seinem Fahrzeug befestigt hat. Wir sollten darauf kommen, dass es sich hierbei um eine Urkundenfälschung handelte. Ihm war es wichtig, die einschlägige Variante richtig zu benennen und sodann richtig zu subsumieren. Besonders kam es ihm auf den Urkundenbegriff an. Wir besprachen in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer zusammengesetzten Urkunde. Auch die weiteren Voraussetzungen der Urkundenfälschung sollten geprüft werden. Anschließend wandelte der Prüfer den Fall etwas ab und fragte uns, wie der Fall zu beurteilen sei, wenn vorher das Wappen von dem Nummernschild des KFZ abgekratzt worden wäre. Ihm ging es dabei darum, dass der Urkundscharakter in diesem Fall aufgehoben worden wäre, da der Aussteller mit dem Abkratzen nicht mehr erkennbar ist. Danach diskutierten wir noch das Vorliegen einer Urkundenunterdrückung.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt im März 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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