Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
P betreibt ein Parkhaus in einer gewerblichen Industrieimmobilie. An der Einfahrt hängen die „Parkbedingungen“, also Preis pro Stunde usw. und dass bei Überziehung der Zeit oder Nichtlösen eines Tickets ein erhöhtes Nutzungsentgelt von 20€ fällig werden. Dieses hängt auch gut sichtbar aus. Als P eines Tages ein Fahrzeug, für welches kein Ticket gezogen wurde, möchte er die 20 € geltend machen, sowie 5,65 € für die Halterfeststellung.
Es wurde ausufernd geprüft ob überhaupt ein Schuldverhältnis vorliegt, invitation ad offerendum, wie in solchen Konstellationen überhaupt ein Vertragsschluss vollzogen wird (Ticketknopf drücken = Angebot, Ticketausgabe = Annahme des Angebots seitens des P? oder etwa schon konkludenter Vertragsschluss bereits durch das Einfahren in die Garage? dann aber Fiktion einer Willenserklärung und diese lässt das Gesetz ja nur in Ausnahmefällen gelten) welche Anspruchsgrundlagen für beide Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, inwiefern es entgegensteht dass der Fahrer dem Anspruchsteller nicht bekannt ist, Aufwendung ./. Schaden, GoA, Verbotene Eigenmacht und Besitzstörung, § 823 I BGB, § 823 II i.V.m. § 858 BGB. Das Ergebnis wurde leider immer offengelassen. Der Prüfer störte sich aber immer wieder daran, dass wir ja nicht wissen wer der Halter des PKW ist, aber darauf hatten die Prüflinge keinen Rat.
Abschließend sollte noch darauf eingegangen werden, welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen sind.
Viel Erfolg
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