Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Unsere Prüfungsgruppe war mit 3 Prüflingen sehr klein und daher auch ziemlich kurz. Der Prüfer nahm zunächst die aktuelle Tageszeitung mit dem tödlichen Verkehrsunfall an der Alster. Er schilderte, dass der A ein Taxi ohne Schlüssel öffnete, startete und dann offenbar unsicher ohne Licht losfuhr, dabei beobachtet wurde und dann vor alarmierten Polizei flüchtete. Er fuhr mit ca. 140 durch die Innenstadt, geriet in den Gegenverkehr und krachte mit einem anderen Taxi zusammen, wobei 1 Person starb und mehrere schwer verletzt wurden. Zunächst wurden sämtliche Straftatbestände gesammelt, die in Betracht kommen: vorsätzliche/fahrlässige Tötungs- und KV-Delikte, §§ 315 b, c, 316 StGB. Dann ging es um die Abgrenzung vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns bzgl. der KV-Delikte und dann bzgl. der Tötungsdelikte. Was spricht bei dem Sachverhalt für Vorsatz/Fahrlässigkeit? Was bestraft § 315c und was § 315c (Schutz von Eingriffen von außen bzw. Verwirklichung von verkehrstypischen Gefahren). Wie ist der Fall einzuordnen? Verkehrsfeindlicher Inneneingriff? Was wenn A besoffen war?
Danach schilderte der Prüferseinen zweiten Fall. Es klang, als ob er sich oft durch Fachzeitschriften inspirieren lassen würde. Ich glaube, es war die JuS in diesem Fall. A und Lebenspartner B wollen ihren Lebensunterhalt durch Tankstellenüberfälle sichern, sie fahren rum und entscheiden sich für die erste Tankstelle. Mit Gaspistole und Pfefferspray geht A rein, richtet die Waffe auf den Inhaber und will das Geld, der Inhaber gibt das Geld raus. Wer das Auto dann weggefahren hat, lässt sich nicht klären. Es ging um die Abgrenzung Raub/Räuberischer Erpressung, § 250 Abs. 1, 2 StGB (Besonders schwerer Fall des Abs. 2, der nicht so betitelt ist, aber so tenoriert wird). Der Prüfer legt dabei Wert auf eine strukturierte Abarbeitung der Tatbestandsmerkmale.
In der Abwandlung hat A keine Sachen dabei, nur etwas völlig ungefährliches und deutet unter der Jacke damit eine Waffe vor. Was ändert diese Scheinwaffe an der Lösung, der infrage kommenden Tatbestände etc.?
Dann ging es weiter um die Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe und der Beweismöglichkeiten für das eine oder andere.
Insgesamt also alles Klassiker, auf die man sich gut vorbereiten kann.
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