Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein im Januar 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 5,5 |
Aktenvortrag | 11 |
Prüfungsgespräch | 10 |
Endnote | 8,6 |
Endnote (1. Examen) | 6 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte folgenden Fall:
Ein Gastwirt erhält die Erlaubnis zum Betrieb eines Gastgewerbes. Erst im Nachhinein stellt die Behörde fest, dass das Gastgewerbe nicht mit Brandschutztüren ausgestattet ist. Daher widerruft die zuständige Behörde die Erlaubnis.
Wir kamen darauf zu sprechen, wie sich der Gastwirt gegen diese Maßnahmen wehren kann (Anfechtungsklage). Hierbei ging es zunächst um die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Es kam der Prüfer hier auf eine Schulbuchmäßige Prüfung an. Dieser Teil galt jedoch überwiegend zum Aufwärmen, da er nur ganz kurz die Definitionen und Zulässigkeitsvoraussetzungen hören wollte.
Dann fragte er, wie es sei, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei und eine dreimonatige Klagefrist angegeben wird. Wir erläuterten, dass die Klagefrist einen Monat beträgt. Durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung komme hier jedoch nicht die Jahresfrist zum Greifen, weil der Fehler den Adressat des VA begünstigt. Er hat drei Monate (statt einen Monat) Zeit, um Klage zu erheben.
Schließlich kamen wir noch auf das Verhältnis von § 15 GastG und § 48 VwVfG zu sprechen. Der Prüfer wollte wissen, ob § 48 VwVfG neben § 15 GastG anwendbar sei (grundsätzlich nicht, wg. der Spezialität, es gibt jedoch Ausnahmen).
Letztlich wollte der Prüfer noch wissen, weshalb die Rücknahme rechtswidrig sein könnte. Hier kamen wir auf die VHM zu sprechen und prüften diese durch. Bei der Erforderlichkeit kamen wir zu dem Schluss, dass es mildere, gleichgeeignete Mittel gäbe (Auflagen i.S.d. § 5 GastG, im Rahmen dessen der Gastwirt aufgefordert wird, Brandschutztüren einbauen zu lassen).
Damit endete die Prüfung.