Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
8,66 |
Gesamtnote 1. Examen |
9,18 |
Gesamtnote 2. Examen |
9,7 |
Prüfungsgespräch:
Zunächst wurde ein Fall gestellt, indem 2 Leute im Auto von der Polizei angehalten werden und beim Fahrer ein Atemalkoholtest durchgeführt wird. Wert = 0,49 Promille. Der Beifahrer ist Halter des Fahrzeugs. Daraufhin wird der Führerschein des Fahrers beschlagnahmt und der Pkw auf einem Parkplatz abgestellt. Nach Ende der polizeilichen Maßnahmen fahren die beiden mit dem Pkw wieder weg und werden erneut angehalten und kontrolliert. Atemalkohol = 0,75 Promille. Gefragt wurde sowohl nach der Strafbarkeit als auch nach den prozessualen Maßnahmen. Prüfung Strafbarkeit §316 StGB, §21 II StVG, §111a StPO und §81 StPO. Anschließend Befragung nach Promillegrenzen für Pkw, Fahrrad, Unterschied zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit, sowie Ursprung und Entwicklung der Werte. Ein weiterer Fall handelte von der Bewährungsüberwachung als Richter von jemandem, der 1 Jahr und 5 Monate auf Bewährung bekommen hat. Gefragt wurde, ob ein polizeiliches Geständnis eines schweren Einbruchsdiebstahls für den Widerruf der Bewährung ausreicht. Antwort: Nein, wegen Unschuldsvermutung, rechtskräftige Verurteilung notwendig Dann Besprechung der Möglichkeiten, sich als Nichtverletzter bzw. Angehöriger gegen einen Einstellungsbescheid zu wehren. Hier wurden die Vorschaltbeschwerde, das Klageerzwingungsverfahren und die formlose Gegendarstellung, Verfassungsbeschwerde sowie die Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft. Angelehnt an aktuelle Verfassungsbeschwerde des Bruders von Ourijallo, Art. 19 IV GG, Anspruch auf rechtliches Gehör.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Thüringen im März 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.