Prüfungswissen: Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren und Kostenfolgen (OVG Münster; Beschluss vom 17.02.2015 – 4 B 1479/14) Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Prüfungswissen: Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit für erledigt und schließt sich der Beklagte einer solchen Erledigungserklärung an, so entfällt Rechtshängigkeit der Hauptsache und das Gericht kann keine Entscheidung zur Sache mehr treffen. Der Rechtsstreit bleibt nur noch wegen der Kosten rechtshängig. Allerdings sieht § 161 II VwGO vor, dass das Gericht im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung durch Beschluss über die Kosten entscheidet. Ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich, sondern der Beschluss muss von Amts wegen ergehen.

a) Allgemeiner Entscheidungsmaßstab
Die Kostenentscheidung hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu ergehen. Das Gericht ist daher an den aktuellen Stand des Prozesses gebunden. Weiterer Vortrag oder gar Beweiserhebungen erfolgen grundsätzlich nicht. Es handelt sich daher bei dem Beschluss nach § 161 II VwGO um ein aus prozessökonomischen Gründen abgekürztes Verfahren, welches dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beteiligten kein Interesse mehr an der Entscheidung in der Hauptsache haben. Da es nur um die Kostenentscheidung geht, ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren, dass hier abwägende Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten erfolgt, ohne diese eingehend zu überprüfen. Ausgehend von diesen Erfolgsaussichten ist zu ermitteln, wie die Kostenentscheidung in der Hauptsache wohl ausgefallen wäre, wenn es zu einer Entscheidung gekommen wäre.
Das Gericht hat daher den bis dahin vorgetragenen Tatsachenstoff nach den üblichen Grundsätzen auszuwerten. Es kommt auch in diesem Zusammenhang auf die Schlüssigkeit des Klägervorbringens und die Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens an. Stellt sich heraus, der der Klägervortrag vom Beklagten in erheblicher Weise bestritten wird, ist – sofern die Erledigung nicht nach Beweisaufnahme erfolgt – zu prüfen, ob überhaupt ein Beweisangebot vorliegt. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung findet jedoch nicht statt. Hingen die Erfolgsaussichten der Kläger daher allein von der Beweisaufnahme ab, so ist das Risiko regelmäßig mit 50/50 zu bewerten. Anders als im einstweiligen Rechtsschutz, in dem auch eine summarische Prüfung erfolgt, kann bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht nur der Tatsachenstoff teilweise offen bleiben, sondern das Gericht ist auch nicht gehalten, umfangreiche und schwierige rechtliche Erwägungen anzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1075 m.w.N.).

b) Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 91a ZPO
Der Beschluss nach § 161 II VwGO ist ein nach § 167 I VwGO i.V.m. § 794 I Nr. 3 ZPO vollstreckbarer Titel, so dass auf seiner Grundlage der Erlass eines Kostenfest-setzungsbeschlusses nach § 164 VwGO beantragt werden kann.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juni 2015