Dieser Fall beschäftigt sich mit den Möglichkeiten zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses und Ansprüchen auf Lohnfortzahlung ohne Arbeit.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 18.09.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A wird als Schneiderin bei einer großen Kleiderherstellerin (S) in Bochum-Wattenscheid zum 01.02.2007 mit einem auf ein Jahr befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag eingestellt, ohne dass ein Grund für die Befristung genannt wird. S hat von Anfang an nicht vor, diesen befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern.
Noch vor Arbeitsaufnahme trennt sich A von ihrem Ehemann, der sie mit einer anderen Frau betrogen hat. A verfällt in eine schwere Depression. Deshalb versucht sie sich, am 10.10.2007 umzubringen. Ihr Selbstmordversuch misslingt. Allerdings muss sie infolge dieses Versuchs noch einige Tage im Krankenhaus behandelt werden. Erst am 10.02.2007 kann sie deshalb zur neuen Arbeit erscheinen.
S zahlt der A erst ab dem 10.02.2007 „Lohn“, da sie vorher noch keinen Tag gearbeitet und ihre Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt habe.
Kurz vor Ablauf der Jahresfrist teilt die S der A mit, dass das Arbeitsverhältnis, wie von Anfang an vereinbart, am 31.01.2008 ende. A, die mittlerweile einen neuen Freund gefunden hat und von diesem ein Kind erwartet, ist anderer Ansicht. Sie hat der S ihre Schwangerschaft unverzüglich mitgeteilt.
- Hat A einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 01.- 09.02.2007?
- Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2008 hinaus fort?
- Muss die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb einer bestimmten Klagefrist erfolgen?