Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub und den Folgen der Nichtgewährung.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 25.09.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A ist seit dem 1.1.1994 als Verkehrsingenieur im Betrieb des B beschäftigt. Er arbeitet 5 Tage in der Woche. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer 30 Tage Erholungsurlaub im Kalenderjahr habe. Allerdings werde der Urlaub durch eine Krankheit nicht unterbrochen, sofern im betreffenden Jahr insgesamt 20 Tage Erholungsurlaub gewährt werden, an denen der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.
Im Januar 2006 nimmt A 14 Tage seines bis dahin noch nicht angebrochenen Jahresurlaubs, um nach Spanien zu fliegen. Während dieser Reise erkrankt er für 5 Tage und übermittelt B ein entsprechendes ärztliches Attest.
Als A im Dezember 2006 seinen restlichen Jahresurlaub für das Jahr 2006 nehmen möchte, bittet B ihn wegen der hohen Auftragslage diesen auf das nächste Jahr zu verschieben. Als A schließlich im März 2007 seinen Urlaub antreten möchte, reagiert B nicht.
Anfang April verlangt A von B erneut die Gewährung seines Resturlaubs in Höhe von 21 Tagen, hilfsweise eine finanzielle Entschädigung. B steht auf dem Standpunkt, dass dem A für das Jahr 2006 sowieso nur noch 16 Tage Urlaub zugestanden hätten und es ohnehin jetzt zu spät sei.
Welche Ansprüche hat A gegen B?