Dieser Fall beschäftigt mit den verschiedenen Problemen der Nichtleistungskondiktion. Es geht um die Möglichkeit der rückwirkenden Genehmigung einer Verfügung nach §§ 185, 184 BGB sowie die Anwendbarkeit der §§ 989, 990 BGB neben § 816 I 1 BGB. Auch die Bösgläubigkeit des Besitzdieners wird thematisiert.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 01.02.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 8 – Der Erwerb aus der angeblichen Konkursmasse
E stellt Schlittschuhe her. Die im Lager beschäftigten Angestellten A und B haben bereits mehrfach in den Jahren 1994, 1995 Schlittschuhe gestohlen und F verkauft. Die Firma X, Betreiberin eines Sportgeschäfts, erwirbt diese Schlittschuhe von F. Den Einkauf tätigt L, der bei der Firma X beschäftigt ist. F erklärt L, die Ware stamme aus einer Konkursmasse. Im Hinblick auf den günstigen Einkaufspreis verkauft X die Schlittschuhe an ihre Kunden erheblich unter dem Listenpreis.
E möchte von X Herausgabe des Erlöses aus dem Weiterverkauf der Schlittschuhe sowie Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der gestohlenen Ware und dem herauszugebenden Erlös verlangen. An der Inan-spruchnahme der Käufer, an die sie Schlittschuhe weiterveräußert wurden, ist E nicht interessiert, da die Schlittschuhe infolge des Gebrauchs stark an Wert verloren haben.
Unbestritten ist, dass L bei dem Ankauf der Schlittschuhe von F grob fahrlässig gehandelt hat, da er hätte erkennen müssen, dass die Waren nicht aus einer Kon-kursmasse stammen konnten. Allerdings behauptet X, L gehöre zu ihren fähigsten und zuverlässigsten Einkäufern. Sein Verhalten habe bisher nie zu Beanstandungen Anlass gegeben.
Wie ist das Begehren des E rechtlich realisierbar?