Dieser Fall beschäftigt sich vor allem mit § 823 Abs. 2 BGB vor dem Hintergrund eines Schutzgesetzes sowie dem deliktischen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 05.12.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 2 – Der Notfallarzt
A ist Arzt in einer Stadt in Bayern. Er nimmt an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns eingerichteten Notfalldienst teil. Die Verlegerin und Herausgeberin B einer Zeitung veröffentlicht Namen, Adressen und Telefonnummern der jeweilig diensthabenden Notfallärzte. Nach § 2 III der Notfalldienstordnung (NDO) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ist demgegenüber vorgesehen, die Namen der diensthabenden Ärzte nur den Rettungsleitern bekannt zu geben, die die entsprechenden Ärzte im Notfalle benachrichtigen.
A fühlt sich durch die Veröffentlichung der B in seiner Privatsphäre verletzt. Er befürchtet, durch einen etwaigen Tausch des Notfalldienstes mit einem anderen Arzt oder durch Auswärtstermine, die durch einen Notfall erforderlich werden können, unzuverlässig erscheinen zu können, wenn ein hilfesuchender Patient ihn nicht erreicht.
Weiter entstehe durch die Veröffentlichung der Anschein verbotener Eigenwerbung.
Schließlich werde A nur unter der Voraussetzung, dass nur dem Rettungsleiter der Notfall bekannt gegeben werde, vor eventuellen Querulanten bewahrt.
A fordert deshalb die B auf, die Veröffentlichung seines Namens, seiner Adresse und seiner Rufnummer zu unterlassen.
Zu Recht?