Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und den Ansprüchen bei Aufhebung.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 18.02.2019 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Frauke und Manfred leben seit längerer Zeit zusammen. Sie sind der Ansicht, dass wahre Liebe keinen „Papierkram“ und schon gar keinen Trauschein braucht und lehnen eine Heirat ab. 1995 erwerben die beiden zusammen eine Eigentumswohnung, in der sie sich häuslich einrichten. Ein ihnen bekannter Makler hatte sie ihnen günstig angeboten, als er erfuhr, dass sie wegen einer Eigenbedarfskündigung ihre Wohnung verlassen mussten. Bereits 1992 hatte Frauke dem Manfred 15.000 EURO für den Kauf eines Autos geliehen.
1997 zieht F aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie hat festgestellt, dass ihre wahre Liebe eigentlich Dieter ist und dass sie doch gerne heiraten würde.
Welche Ansprüche können Manfred und Frauke geltend machen?
Zusatzfrage:
Ändert sich etwas an der Beurteilung, wenn Manfred mit Michael zusammengelebt hat und dieser ihn nunmehr wegen Dieter verlässt?