Dieser Fall befasst sich mit dem Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, dem Problem des Dissenses sowie der Anfechtung einer Willenserklärung.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 29.01.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Der Schreinermeister S benötigte größere Mengen Holzes zur Fertigung von Fensterrahmen. In mehrfachen telefonischen Vorverhandlungen mit dem Holzimporteur I stand zunächst eine Liefermenge von 10 Festmetern in Rede. Der Kaufpreis erschien S besonders günstig. Deshalb und wegen einiger unerwarteter Zusatzaufträge entschloss er sich, gleich 20 Festmeter zu bestellen. Zu diesem Zweck telefonierte er mit I, berichtete von der unerwartet günstigen Auftragslage und bestellte mit dieser Begründung 20 Festmeter Holz. Während dieses Telefongesprächs konnte I jedoch kaum sein eigenes Wort, geschweige denn die Worte des S verstehen, da sich die Angestellten des I gerade in seinem Büro befanden, um ihm zum Geburtstag zu gratulieren. Man war schon recht ausgelassen. I, der annahm, S wollte die ursprünglich beabsichtigte Menge von 10 Festmetern, sagte: „Jawohl, geht in Ordnung“. I lieferte 10 Festmeter. Dies war ein Restposten, daher auch der günstige Preis. Mehr hatte I nicht auf Lager.
Da er das Holz zu diesem günstigen Preis auch nicht mehr beschaffen konnte, lehnte er ab, als S die Lieferung von weiteren 10 Festmetern verlangte. I erklärte, er habe den telefonischen Auftrag so verstanden, dass er – wie ursprünglich verhandelt – nur 10 Festmeter liefern solle.
Kann S von I die Lieferung weiterer 10 Festmeter Holz verlangen?