Dieser Fall behandelt die Stellvertretung und ihre Voraussetzungen sowie die Duldungs- und Rechtsscheinvollmacht (Anscheinsvollmacht).
Die Lösung zu diesem Fall wird am 05.02.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Rechtsanwalt R möchte für die Modernisierung seiner Kanzlei einen Computer anschaffen. Er beauftragt seine Sekretärin S, einen Computer Marke XE 3000 zu kaufen. Dabei überlässt er es S, den Händler auszusuchen. Er äußert der S gegenüber nur, er rechne damit, dass sie das günstigste Angebot annehmen werde. S wendet sich an Händler H und erklärt diesem, dass die Kanzlei R einen neuen Rechner benötige. Dieser solle möglichst günstig sein. S wird jedoch von H über die Höhe des Kaufpreises getäuscht. Anstatt eines eigentlich von ihm festgelegten Preises von 5.000, ‑ €, den Kunden sonst für das Gerät bezahlen, verlangt Händler H 7.500, ‑ € für den Computer mit der Erklärung, es handele sich um einen ordentlichen Preis. Tatsächlich handelt es sich um einen erheblich überhöhten Preis. Als R von dem Geschäft erfährt, wendet er sich an H und erklärt, dass er sich an das Geschäft aufgrund der Täuschung nicht gebunden fühlt.
Kann H von R Kaufpreiszahlung in Höhe von 7.500, ‑ € verlangen?
Abwandlung:
Ohne von dem Händler getäuscht worden zu sein, erwirbt S den Computer zu
7.500, ‑ €, da sie dies für das günstigste Angebot hält. H verlangt Zahlung; R jedoch betont, er habe S irrtümlich für sachkundig gehalten. Da sich dies als unzutreffend herausgestellt habe, erklärt er gegenüber H die Anfechtung.
Hat H Ansprüche gegen R und S?