Dieser Fall befasst sich prozessual mit dem Rechtsschutz der Gemeinde gegen Aufsichtsmaßnahmen und materiell-rechtlich mit der Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen und den Folgen von Fehlern beim Satzungserlass.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 12.03.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
In der kreisangehörigen Gemeinde G steht die Abstimmung über einen Bebauungsplan an, der ohne vorhergehenden Flächennutzungsplan erlassen werden soll. Zum Sitzungstag werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister ordnungsgemäß geladen. Die Opposition ist jedoch mit dem Entwurf überhaupt nicht einverstanden und erscheint deshalb bei der Abstimmung nicht. Von den 55 Mitgliedern des Rates sind daher wegen weiterer krankheitsbedingter Abwesenheiten nur 20 Mitglieder anwesend. Daher stellt der Bürgermeister die Beschlussunfähigkeit fest. Die Abstimmung über den Bebauungsplan unterbleibt. Bei der erneuten Ladung zur nächsten Ratssitzung steht die Abstimmung über den Bebauungsplan wieder auf der Tagesordnung. Der Bürgermeister weist ausdrücklich darauf hin, dass es diesmal auf jeden Fall zur Abstimmung über den Bebauungsplan kommen wird. Auf der zweiten Sitzung erscheinen nun 25 Mitglieder. Nach deren Erscheinen werden die Türen zum Sitzungssaal geschlossen. Der Bürger B, welcher an der Sitzung teilnehmen möchte, weil er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet ist, wird vom Oberbürgermeister ohne entsprechenden Beschluss des Rates des Raumes verwiesen, da ihm die Teilnahme nicht zustehe. Der Bebauungsplan wird dann auch von den in der zweiten Versammlung anwesenden 25 Mitgliedern mit 20:5 Stimmen angenommen. An der Abstimmung nimmt auch S teil, dem ein Grundstück im Plangebiet gehört. Er stimmt dem Planentwurf zu.
Der Bebauungsplan wird dem Landrat L dann zur Genehmigung zugeleitet. Dieser Verweigert jedoch die Genehmigung unter Berufung darauf, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Hiergegen legt der Rat der Stadt G Widerspruch ein. Als dieser nach 14 Monaten noch immer nicht beschieden ist, erhebt der Rat der Stadt G Klage vor dem VG. Wird die Klage Erfolg haben?