Dieser Fall beschäftigt sich mit den Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und dem Einklagen einer Forderung. Zudem geht es um die Verjährung und Haftung bei Austritt aus Personengesellschaften sowie den Wechsel von Gesellschaftern bei Personengesellschaften.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 01.01.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Ihrem Rat folgend haben K und S die K & Co. KG mit K als Komplementär und S als Kommanditisten gegründet und im Handelsregister eintragen lassen. Die Geschäfte laufen zunächst gut. Die Möbel des S treffen den Geschmack des gewünschten Kundenkreises. Ende 1993 tritt als weiterer Kommanditist der Möbelschreiner M in die KG ein mit einer Einlage von 40.000,– €. 30.000,– € zahlt M sofort an die Gesellschaft. Den Rest bringt er durch Stehen lassen von Gewinnen im Jahre 1994 auf. 1995 ist jedoch für die KG ein schlechtes Jahr. Der Kapitalanteil des M ist durch Verluste völlig erschöpft. Eine weitere Verlustzuschreibung Ende des Jahres 1996 führt zu einem Kapitalkonto mit einem Minus von 10.000,– €. M, der mit S auch zunehmend über den Stil neuer Möbel in Streit gerät, will nicht länger in der Gesellschaft bleiben. Anfang 1997 scheidet er im Einvernehmen mit K und S aus der Gesellschaft aus und überträgt seinen Anteil an den gleichzeitig an seiner Stelle eintretenden L. Die Rechtsnachfolge wird im Handelsregister eingetragen. Zahlungen der KG an M erfolgen nicht.
Stattdessen wendet sich die KG an M und fordert ihn auf, sein Kapitalkonto auszugleichen.
Ebenfalls an M wendet sich der Gläubiger G und fordert ihn auf, eine Kaufpreisforderung in Höhe von 500,– € zu begleichen, die kurz vor M´s Austritt entstanden ist. M verweist den G an seinen Nachfolger L. Er selbst habe damit nun nichts mehr zu schaffen.
Fragen:
1. Kann die KG von M Ausgleich seines Kapitalkontos verlangen?
2. Kann G Zahlung von M oder L verlangen?