Repetitorium zum Gesellschaftsrecht – Fall 4: Interna – Aufgabe

Dieser Fall beschäftigt sich mit den Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und dem Einklagen einer Forderung. Zudem geht es um die Verjährung der Haftung bei Austritt aus Personengesellschaften und die Vermögensbindung bei den Personengesellschaften.

Die Lösung zu diesem Fall wird am 15.01.2018 zur Verfügung gestellt!

Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen. 

Die A-KG betreibt in Gelsenkirchen einen Handel mit Fanartikeln des FC Schalke 04. A und B sind die Komplementäre der KG, C ihr Kommanditist. B, der nur nebenberuflich für die Gesellschaft tätig ist, ist wirksam von der Vertretung der KG ausgeschlossen.
Um eine größere Gewinnspanne beim Verkauf der Fanartikel zu erzielen, tritt die D-OHG, die bislang als Zwischenhändler der Produkte der KG fungierte, ordnungsgemäß in diese als Komplementärin ein. Gesellschafter der D-OHG sind D und E. Es wurde vereinbart, dass die D-OHG eine Einlage in Höhe von 15.000,– € leisten sollte, die bislang noch nicht eingezahlt wurde.
Nach dem Eintritt der OHG in die A-KG will diese die bereits seit langem favorisierten Maschinen für das Bedrucken von Textilien mit Fansymbolen anschaffen. Sie erwirbt diese von D, der neben seiner Beteiligung an der OHG als Einzelkaufmann einen Handel mit Kopiergeräten betreibt und in diesem Geschäftsbetrieb auch Geräte zum Bedrucken von Textilien erwirbt und verkauft. D garantiert dem für die KG handelnden A ausdrücklich, seine Maschinen seien auch zum Bedrucken der Mannschaftstrikots geeignet. A hatte diesbezüglich Bedenken angemeldet, da die Trikots eine glattere Oberflächenstruktur als gewöhnliche Textilien aufweisen, so dass A befürchtet hatte, die Motive könnten nicht haften. D zerstreut diese Bedenken wider besseres Wissen und die KG bestellt drei Geräte. Als die Maschinen in Betrieb genommen werden, stellt sich, wie von A befürchtet heraus, dass die Motive auf der glatten Oberfläche der Trikots nicht haften. Daher gibt sie die Maschinen zurück. Bis die KG geeignete andere Maschinen erwerben kann, lässt sie die Textilien bei dem Unternehmer U bedrucken und muss hierfür an diesen 5.000,– € zahlen.
B verlangt nun von D Zahlung von insgesamt 20.000,– €. Er begehrt Zahlung an die KG in Höhe von 15.000– € für die ausstehende Einlage sowie 5.000,– € für den durch die ungeeigneten Maschinen erlittenen Schaden der KG. Er macht geltend, dass die KG direkt die geeigneten Maschinen bestellt hätte, wenn D sie richtig informiert hätte. D meint, die Forderungen seien unberechtigt. Außerdem habe er kürzlich eine Kaufpreisforderung für die KG in Höhe von 25.000,– € beglichen; hiermit erklärt er gegenüber B die Aufrechnung.

Fragen:
1. Kann B für die KG von D Zahlung der 5.000,– € Schadensersatz verlangen?
2. Kann B für die KG von D Zahlung der Einlage in Höhe von 15.000,– € verlangen?