Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Begriff des Kaufmanns und der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 04.12.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A betreibt eine Druckerei in München unter der Firma „A Druckerei“. Anfang März 2004 bestellte er bei C Papier, das C Ende März lieferte. Der Rechnungsbetrag in Höhe von € 2.000,- war am 9.4.2004 fällig. A war im Handelsregister als Inhaber eingetragen.
Im Mai 2004 veräußert er seine Druckerei an E, der das Unternehmen mit der Bezeichnung „A Druckerei, Inhaber E“ fortführt. Im Innenverhältnis hatten A und E vereinbart, dass ausschließlich A für seine früheren Schulden einstehen solle. Am 5.6.2004 wird der neue Inhaber ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Demgegenüber wurde der Haftungsausschluss weder im Handelsregister eingetragen noch bekannt gemacht.
1. Kann C von E Zahlung der € 2.000,- verlangen?
2. Kann sich C auch an A halten?