Dieser Fall beschäftigt sich mit dem originären Erwerb einer Vormerkung vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten. Zudem geht es um den Anspruch des Vormerkungsberechtigten nach § 888 BGB.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 13.01.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 3 – Ein Testament kommt selten allein
A verkauft seinem Bruder B im Jahre 1993 ein Grundstück. A war zuvor aufgrund eines ihm erteilten Erbscheins im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden; dieser Erbschein beruhte auf dem Testament des 1991 verstorbenen Vaters E aus dem Jahre 1980; darin hatte E seinen Sohn A zum Alleinerben eingesetzt. A und B erklären in notarieller Urkunde die Auflassung und A bewilligt, ebenfalls in notarieller Form, die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des B. B beantragt beim Grundbuchamt die Eintragung der Vormerkung sowie seine Eintragung als Eigentümer. Danach entdeckt man ein Testament aus dem Jahre 1985, in dem E nicht A, sondern seine Ehefrau F zur Alleinerbin bestimmt hat. F teilt dies sogleich dem B und dem Nachlassgericht mit. Daraufhin wird der dem A erteilte Erbschein entzogen. Erst danach erfolgt B`s Eintragung als Vormerkungsberechtigter. Kurze Zeit später stirbt auch A; als einzigen Verwandten hinterlässt er seinen Bruder B. Von einem Testament des A ist nichts bekannt. Auf Anraten seines Freundes, des Referendars D, nimmt nun B seinen Antrag, ihn als Eigentümer des Grundstücks einzutragen, zurück. Daraufhin wird F als Eigentümerin eingetragen.
B verlangt von F, dass sie seiner Eintragung als Eigentümer zustimme. Mit Recht?