Dieser Fall befasst sich den verschiedenen Herausgabeansprüchen und dem Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten bei beweglichen Sachen.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 07.05.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Im November 1999 bringt E seinen elektrischen Häcksler zu dem Gartenhändler H, um ein neues Schneidemesser einsetzen zu lassen. Den reparierten Häcksler verwahrt H in einem Lagerraum hinter seinem Verkaufslokal, wie üblich zusammen mit neuen und zum Verkauf bestimmten gebrauchten Gartengeräten. Als E zwei Wochen später den Häcksler noch nicht abgeholt hat, übersendet ihm H die Reparaturrechnung mit der Bitte um Abholung. Der vielbeschäftigte E vergisst aber die Angelegenheit, weil er den Häcksler während der Winterzeit nicht benötigt. Ende März 2000 verkauft A, der langjährige und dem H als zuverlässig bekannte Verkaufsangestellte des H, den Häcksler an den Gartenfreund G, der ein gebrauchtes Gerät erwerben will. A wusste nicht, dass E den Häcksler zur Reparatur gebracht hatte; allerdings war ihm aufgefallen, dass der Häcksler nicht wie andere verkäufliche Gebrauchtgeräte der Geschäftsübung entsprechend mit einem Preis ausgezeichnet waren.
G hat jedoch kein Glück mit dem Häcksler: Schon beim ersten Einsatz gibt er ein zu dickes Stück Holz hinein und bricht die Schneidemesser damit ab. Darauf gibt G den Häcksler wiederum dem H zur Reparatur, der erst dadurch von der Veräußerung an G erfährt. Nach der Auswechselung der Schneidemesser erscheint nun E bei H, um seinen Häcksler zur Benutzung in der neuen Saison abzuholen. H gibt dem E den Häcksler gegen Begleichung seiner Reparaturrechnung mit, ohne etwas von dem zwischenzeitlichen Verkauf an G zu erwähnen, weil ihm der ganze Vorgang peinlich ist.
Einige Tage später wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des H eröffnet. Als der Insolvenzverwalter nunmehr dem G mitteilen muss, dass E den Häcksler hat, ist G außer sich.
1. G verlangt „seinen“ Häcksler von E heraus. E sträubt sich hiergegen, weil er den Häcksler doch schon zwei Jahre früher erworben habe.
2. Hilfsweise, falls er den Häcksler doch herausgeben muss, möchte E wissen,
a) ob er von H den erzielten Erlös von 500,– EURO beanspruchen kann, auch wenn der Häcksler nur 300,– EURO wert war?
b) ob er im umgekehrten Fall den Wert von 500,– EURO auch dann beanspruchen kann, wenn H nur 300,– EURO erlöst hat?