Dieser Fall befasst sich mit den Varianten des gesetzlichen Eigentumserwerbs.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 28.05.2018 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Die Firma L hat der Firma B Aluminiumbleche, Aluminiumprofile und Aluminiumnieten geliefert, aus denen Gehäuse für elektromedizinische und -technische Hochfrequenzgeräte, die von B gefertigt werden, hergestellt wurden. In dem Kaufvertrag mit L war vereinbart, dass die Ware bis zur Vollzahlung Eigentum von L bleiben sollte und dass für den Fall des Einbaus usw. der Lieferant Miteigentümer der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten und verarbeiteten Ware werden sollte. Soweit die gelieferte Ware vor Bezahlung be- oder verarbeitet werde, bleibe sie auch in be- und verarbeitetem Zustand Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumserwerb des Verarbeiters nach § 950 BGB werde ausgeschlossen, da der Besteller das Eigentum des Lieferanten erwerbe. Die Ware dürfe vor Vollzahlung ohne schriftliche Genehmigung weder veräußert noch zur Sicherheit übereignet werden, und zwar gleichgültig in welchem Zustand sie sich befinde.
Die Firma B hatte vor Bezahlung der Kaufpreisforderung an L das Material zu Gehäusen verarbeitet und in diese die Geräte eingeschraubt. Die Gehäuse lassen sich durch Lösen von vier Schrauben abnehmen. Die Geräte werden nur mit diesen Gehäusen ausgeliefert, das Gehäuse passt nur auf diese Geräte.
B hat zur Sicherung eines Kredits die Geräte samt Gehäuse an die C-Bank durch Einigung und Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses übereignet. Da B den Kredit nicht zurückzahlte, hat C die Gegenstände bei B abholen lassen, die sie nicht herausgeben wollte. Die Leute von C haben aber die Geräte einfach auf den LKW geladen und sind trotz Widerspruchs von B davongefahren.
L verlangt jetzt von C Herausgabe der Geräte, zumindest der Gehäuse.