Dieser Fall beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer Abschleppmaßnahme vor dem Hintergrund des Verwaltungsvollstreckungsrechts und der Frage nach der richtigen Klageart für die Geltendmachung der Erstattung von Abschleppkosten durch den Bürger.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 08.08.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 10 – Die Kreuzfahrt
Student S hat endlich sein erstes juristisches Staatsexamen erfolgreich bestanden und gönnt sich eine 4 wöchige Kreuzfahrt, die er am 03.01.2007 antritt. Sein Fahrzeug lässt er vor der Haustür ordnungsgemäß geparkt stehen. Allerdings stehen in seiner Strasse Straßenbauarbeiten an, so dass der OB der Stadt G, in der S wohnt, zur Vorbereitung der Straßenbaumaßnahmen vor seiner Haustür, in dem Bereich, in dem das Fahrzeug des S abgestellt ist, am Tag nach seiner Abreise Halteverbotsschilder (Zeichen 283 nach § 41 II Nr. 8 StVO) aufstellt. Die Bauarbeiten sollen in 3 Wochen beginnen. Da das Fahrzeug des S die Bauarbeiten behindert, ordnet der OB der Stadt G an, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. Hiermit beauftragt sie den privaten Abschleppunternehmer A. Dieser nimmt das Fahrzeug dann auch mit auf sein Betriebsgelände.
Als S braungebrannt und gutgelaunt aus dem Urlaub zurückkehrt, findet er statt der Mitteilung, wann er ins Referendariat eintreten kann, in seinem Briefkasten ein Schreiben des OB der Stadt G, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde und gegen ihn 100 € Abschleppkosten zzgl. 80 € Verwaltungsgebühren festgesetzt werden, die bei Abholung des Fahrzeugs am Betriebsgelände des A zu zahlen sind.
S begibt sich wutentbrannt zu A. Als dieser zur Herausgabe des Fahrzeugs nur gegen Zahlung der Kosten in Höhe von 180 € bereit ist, zahlt S diesen Betrag zähneknirschend, verlangt aber noch am selben Tag vom OB der Stadt G die Rückzahlung des Geldes, da er der Auffassung ist, dass sein Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt wurde. Als der OB der Stadt G dies verweigert und auch die zuständige Bezirksregierung sein Begehren zurückweist, erhebt er fristgerecht Klage auf Rückzahlung des Geldes vor dem zuständigen VG.
Hat er Aussicht auf Erfolg?