Dieser Fall beschäftigt sich mit den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Abschleppmaßnahme und der Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 15.08.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 11 – Der Erfolgreiche Geschäftsabschluss
Makler M hat um 13:00 Uhr einen wichtigen Termin in Düsseldorf. Er findet jedoch keinen ausgewiesenen Parkplatz. Daher stellt er sein Fahrzeug in einer scharfen Kurve ab und hinterlässt hinter der Windschutzscheide eine Nachricht mit seiner Mobiltelefonnummer und dem Hinweis „Bin im Haus Karlstrasse 22. Bei Behinderung bitte benachrichtigen. Setze das Fahrzeug dann binnen 2 Minuten weg“. Die Besprechung ist um 15:00 Uhr zu Ende und M begibt sich nach erfolgreichem Geschäftsabschluss gut gelaunt zu dem Parkplatz, um nach Hause zu fahren. Seine gute Laune wird jedoch dadurch getrübt, dass er statt seines Fahrzeugs nur eine Notiz vorfindet, wonach sein Fahrzeug von der Außendienstmitarbeiterin A der Stadt Düsseldorf gegen 14:00 Uhr von dem Abschleppunternehmer U von dem Parkplatz entfernt und auf das Gelände des U verbracht worden ist.
M begibt sich daraufhin unmittelbar mit einem Taxi zum Gelände des U und verlangt sein Fahrzeug heraus. U macht die Herausgabe jedoch entsprechend der Weisung der Stadt Düsseldorf von der Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 180 € abhängig. Zähneknirschend zahlt M dieses Geld, damit er endlich mit seinem Fahrzeug nach Hause fahren kann, ist jedoch der Auffassung, dass das Abschleppen seines Fahrzeugs unberechtigt erfolgt ist.
Kaum zu Hause, verfasst M dann auch ein Beschwerdeschreiben an die Stadt Düsseldorf und verlangt die Rückzahlung des seiner Auffassung nach zu Unrecht erhobenen Betrages. Diese teilt jedoch mit, dass das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig erfolgt sei, da eine Umsetzung auf einen entgeltfreien Parkplatz nicht möglich gewesen sei und eine Rückzahlung daher nicht in Betracht komme. Daraufhin erhebt M Klage vor dem VG Düsseldorf gegen die Stadt Düsseldorf mit dem Antrag, diese zur Rückzahlung zu verurteilen.
Wird die Klage Erfolg haben?