Dieser Fall beschäftigt sich mit Fragen des Versammlungsrechts und der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 27.06.2016 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 4 – Waffenfreiheit für alle Staaten
Die Vereinigung „Waffenfreiheit für alle Staaten“ erfährt am Abend des 09.02.2005, dass die USA beschlossen haben, militärisch in einem arabischen Staat zu intervenieren, wenn dieser bis zum Ablauf des 11.02.2005 nicht die Forderungen der Vereinten Nationen über die Ermöglichung von Waffenkontrollen erfüllt. Mit einem solchen Vorgehen ist die Vereinigung „Waffenfreiheit für alle Staaten“ nicht einverstanden. Noch am Abend des 09.02.2005 beschließen die Aktivisten der Vereinigung, dass am 11.02.2005 um 10:00 Uhr in Düsseldorf eine Demonstration gegen die Einmischung der USA in den Konflikt stattfinden soll. Der nach dem Organisationsstatut der Vereinigung gewählte Vertreter S meldet die Demonstration dann auch am Morgen des 10.02.2005 beim OB der Stadt Düsseldorf an.
Am 11.02.2005 um 08:00 Uhr erhält er einen Bescheid zugestellt, in dem der OB der Stadt Düsseldorf die Durchführung der Demonstration unter Berufung auf § 15 VersG verbietet. Zur Begründung wird angeführt, dass die Anmeldefrist des § 14 I VersG nicht eingehalten wurde und man deshalb nicht in der Lage sei, die ordnungsgemäße Durchführung der Demonstration durch Ordnungs-/Polizeikräfte im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrsbehinderungen sicherzustellen. Darüber hinaus sei die Durchführung der Versammlung auch deshalb zu verbieten, weil eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG nw nicht eingeholt worden sei.
Am 20.02.2005 erhebt S im Namen der Vereinigung Klage gegen die Stadt Düsseldorf mit dem Antrag festzustellen, dass die ergangene Verbotsverfügung rechtswidrig war. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?