Dieser Fall beschäftigt sich mit der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sowie mit Fragen des Gaststättenrechts, insbesondere der Sperrzeit und der Selbstbindung der Verwaltung bei Kettenverwaltungsakten unter Widerrufsvorbehalt.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 18.07.2016 zur Verfügung gestellt!
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Fall 7 – Unterhaltung für die Kurgäste
Gastwirt G betreibt seit Januar 2002 in der Kurstadt S in Nordrhein-Westfalen einen Biergarten mit Vergnügungspark. Dieser liegt auf dem Gelände eines stillgelegten Sägewerkes, dessen Grundstücksgrenzen etwa 1.500 m von den nächsten Wohnhäusern des Ortes entfernt liegen. Eine ausreichende Zahl von Parkplätzen ist vorhanden.
Am 01.02.2002 erteilte der Bürgermeister der Stadt S dem G die Erlaubnis, den Betrieb in den Nächten auf Samstag und Sonntag bis 5.00 Uhr und in den übrigen Nächten der Woche bis 3.00 Uhr durchzuführen. Die Erlaubnis war bis zum 31.03.2002 befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt worden. G wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis unverzüglich widerrufen werde, wenn sein Betrieb zu begründeten Beschwerden Anlass geben sollte. Außerdem könne aus der Erlaubnis nicht geschlossen werden, dass die Sperrzeit auch in Zukunft regelmäßig verkürzt werde. In der Folgezeit wurden G auf Antrag dreimal gleichlautende Erlaubnisse, letztmals befristet bis zum 31.12.2002 erteilt. Beschwerden gegen den Betrieb des G gab es nicht.
Mit Bescheid vom 15.12.2002 gestattete der Bürgermeister der Stadt S dem G zwar noch, seinen Betrieb mit Beginn des Jahres 2003 bis zum 31.03.2003 in der Nächten zum Samstag und Sonntag bis 5.00 Uhr zu öffnen, lehnte jedoch eine Sperrzeitverkürzung für die übrigen Wochentage ab. Er begründete die Ablehnung mit dem besonderen Ruhebedürfnis der Einwohner und Gäste der Kurstadt angesichts des gerade in letzter Zeit zunehmenden Straßenverkehrs, zumindest an den Tagen außerhalb des Wochenendes. Das Interesse mancher Kur- und Feriengäste, an allen Tagen der Woche ein Nachtlokal besuchen zu können, müsse zugunsten des Ruhebedürfnisses aller übrigen Bewohner und Gäste zurücktreten.
Gegen diesen Bescheid legte G am 20.12.2002 Widerspruch ein. Außerdem beantragte er beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht den Bürgermeister der Stadt S durch einstweilige Anordnung bis zur Unanfechtbarkeit der Verfügung, längstens jedoch bis zum 31.03.2003 zu verpflichten, die Sperrzeit entsprechend der bisherigen Regelung zu verkürzen. Zur Begründung führt G u.a. aus, dass er keinen Grund sehe, warum der Bürgermeister der Stadt S von der bisherigen Regelung abweiche, zumal Beschwerden der Bevölkerung über den Betrieb seiner Lokalität bisher nicht bekannt geworden seien. Im übrigen habe er darauf vertraut, dass es bei der bisherigen Regelung verbleibe und zuletzt deshalb beachtlich investiert.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des Antrages auf einstweilige Anordnung!