Dieser Fall beschäftigt sich mit der Unmöglichkeit einer Leistung und den Rechtsfolgen der Unmöglichkeit.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 19.06.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A verkauft seinem Bekannten B seine gebrauchte Stereoanlage. Die beiden schließen einen schriftlichen Kaufvertrag, nach dem B die Anlage zum Preis von 300,00 € erwerben soll. Der tatsächliche Wert der Anlage beläuft sich auf 500,00 €. Die Übergabe ist für die nächste Woche vereinbart. Als B den A besucht und diesen bittet, ihm nun die Stereoanlage mitzugeben, teilt dieser mit, dass dies leider nicht mehr möglich ist, weil er sie während des Hausputzes auf die Fensterbank vor ein offenes Fenster gestellt habe und diese dann infolge seiner Unachtsamkeit aus dem Fenster gefallen und auf dem Gehweg zerschellt sei.
B, der sich schon darauf eingerichtet hatte, die neue Anlage bei seiner am nächsten Wochenende stattfindenden Party zu benutzen, ist sehr verärgert und fragt seinen Anwalt, welche rechtlichen Konsequenzen der Vorfall hat.
Abwandlung 1:
Was ist, wenn die Stereoanlage auch tatsächlich noch 300,00 € wert war, B aber, um die Anlage anschließen zu können, bereits Kabel im Wert von 80,00 € erworben hat und sich zur Abholung der Stereoanlage extra einen Mietwagen zum Preis von 100 € genommen hat, damit er nicht so schwer zu tragen hat, obwohl es durchaus möglich gewesen wäre, die Stereoanlage in einem Korb auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren?
Abwandlung 2:
Hat B im Grundfall einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn A den Vertrag mit B in einer Gaststätte schließt und die Stereoanlage der Ehefrau des A bereits zu diesem Zeitpunkt beim Putzen aus dem Fenster gefallen war?
Abwandlung 3:
A teilt dem B bei der Abholung mit, er habe die Stereoanlage zwischenzeitlich an seinen Bruder C verschenkt. Als B auf diese Mitteilung sehr erbost reagiert, ruft A sofort reumütig bei C an und bittet um Rückgabe der Stereoanlage. C ist jedoch der Auffassung, geschenkt sei geschenkt und ist allenfalls gegen Zahlung von 3.000 € bereit, dem A die Anlage wieder zu überlassen. Kann B Lieferung der Anlage verlangen?
Abwandlung 4:
Nach Abschluss der Kaufvertrages wie im Grundfall bricht B sich ein Bein und bittet den A daher telefonisch, ihm die Anlage zuzuschicken. Da er sich damit einverstanden erklärt, dass A die Anlage noch für eine eigene Feier nutzt, ist A auch bereit, die durch die Versendung anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Paketfahrer T verursacht allerdings infolge Fahrlässigkeit einen Unfall, durch den die Anlage irreparabel beschädigt wird. A besteht gleichwohl auf Kaufpreiszahlung. Hat er hierauf einen Anspruch? Hat B einen Anspruch auf Schadensersatz?
Es sind nur schuldrechtliche Normen zu prüfen!