Dieser Fall beschäftigt sich mit dem Schicksal der Gegenleistungspflicht bei gegenseitigen Verträgen im Falle der Unmöglichkeit und der Wertersatzpflicht des § 346 BGB.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 03.07.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
A, früher begeisterter Pferdesportler, ist nunmehr weniger an Tieren als an PS interessiert, und möchte sein Pferd gegen ein Motorrad tauschen. Es trifft sich gut, dass B genau gegenläufige Interessen hat. Die beiden schließen einen Tauschvertrag ab. Allerdings handelt B dem A noch einen Pferdeanhänger ab. Da sich beide gerade bei B befinden, nimmt A das Motorrad gleich mit und lässt den Pferdeanhänger bereits bei B. B will das Pferd am nächsten Tag bei A abholen. Er freut sich auf den ungestörten Genuss der Natur ohne störende Motorengeräusche und ist zudem tief erfreut, dass er bei dem Geschäft einen Vorteil von 500 € gemacht hat.
Als er am nächsten Tag bei A ankommt, teilt dieser ihm mit, dass das Pferd in der Nacht an einer nicht vorherzusehen Kolik verstorben ist. B verlangt daraufhin sein Motorrad zurück. A ist der Auffassung, dies behalten zu dürfen. B seinerseits hatte aber auf dem Weg zu A unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem der Pferdeanhänger stark beschädigt wurde. Für den Fall, dass A das Motorrad herausgeben muss, will er auch seinen Pferdeanhänger zurück sowie Ersatz für die Beschädigungen.
- Hat B einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 €?
- Kann A seinen Anhänger zurückverlangen?
- Kann B sein Motorrad zurückverlangen, wenn A ihm die Beschädigung des Anhängers entgegenhält?
- Gilt dies auch, wenn B das Pferd nicht, wie vereinbart, am nächsten Tag abgeholt hatte, sondern erst 2 Wochen später bei A erschien und das Pferd zwischenzeitlich trotz durch A veranlasster, tierärztlicher Behandlung an einer akuten Virusinfektion gestorben ist, welche 1 Woche nach dem vereinbarten Termin durch Ansteckung bei einem neu erworbenen Tier des A aufgetreten ist?
Kann A in diesem Fall die Tierarztkosten ersetzt verlangen? - Nehmen Sie an, A lässt das Tier aus Verärgerung über die Nichtabholung nicht behandeln und es verstirbt deshalb? Hat B einen Schadensersatzanspruch? Muss B in diesem Fall dem A das Motorrad belassen?