Dieser Fall beschäftigt sich mit den Grundzügen der Sachmängelhaftung im Kaufrecht.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 24.04.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
K schließt mit V einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Wohnmobils ab. Es handelt sich hierbei um ein Sonderangebot zu einem Preis von 150.000 €, obwohl der Wert bei 170.000 € liegt. Dieses soll lt. Prospekt des Herstellers mit einer Warmwasserheizung ausgestattet sein. Hierauf legt K Wert, weil nur ein solches Fahrzeug auch für Wintercamping geeignet ist, woran K sehr liegt. K holt das Fahrzeug auch im März 2002 ab und entrichtet den Kaufpreis. Im Frühjahr und Sommer ist er mehrfach mit dem Wohnmobil unterwegs, allerdings stellt er erst im Oktober, als es kälter wird, fest, dass das Fahrzeug über gar keine Warmwasserheizung verfügt. Nach Urlaubsrückkehr fordert er den V auf, ihm ein neues Fahrzeug zu liefern. Dieser hält ein solches Verlangen jedoch angesichts der bereits erfolgten Nutzung und des Gesamtwertes des Fahrzeugs von noch 150.000 € für unangemessen, da der nachträgliche Einbau der Heizung für ihn einen Aufwand von 2.000 € bedeuten würde, er jetzt im Winter das Gebrauchtfahrzeug schlecht verkaufen kann und im Frühjahr bereits ein neues Modell auf den Markt kommt. Außerdem könne er nichts dafür, dass der Hersteller im Prospekt entsprechende Angaben mache. Mit K selbst habe er jedenfalls zu keiner Zeit über eine Warmwasserheizung gesprochen. Wenn der Hersteller das Fahrzeug nun ohne Heizung an ihn ausgeliefert habe, könne er nichts dazu. Er habe nicht gewusst, das K mit einer Heizung rechne und insofern auch seine Untersuchungspflicht nicht verletzt. Gleichwohl bietet er K daher an, die Heizung binnen 3 Tagen nachzurüsten. Hiermit ist K jedoch nicht einverstanden, V verweigert die Neulieferung jedoch nachhaltig.
A. Hat K einen Anspruch auf Neulieferung?
Abwandlung 1:
K erklärt sich schließlich mit der Nachbesserung einverstanden und übergibt V das Fahrzeug. Für die Erledigung der Reparatur räumt er ihm eine Frist von 7 Tagen ein. Als er das Fahrzeug dann abholen will, ist es noch nicht fertig. Da K zwischenzeitlich ein Angebot zum Erwerb eines Wohnmobils mit der gleichen Ausstattung zu einem erheblich geringeren Preis erhalten hat, will er nun gegen Erstattung des Kaufpreises von 150.000 € das Fahrzeug zurückgeben.
B. Hat er hierauf einen Anspruch?
Abwandlung 2:
K ist zur Zahlung des Kaufpreises nicht in Lage. Darum bietet ihm V bei den Vertragsverhandlungen die Finanzierung des Kaufpreises durch die Hausbank B des V an. K ist von dieser Möglichkeit sehr angetan, da er das Fahrzeug gern erwerben möchte. Daraufhin legt V ihm ein entsprechendes Antragsformular der B vor, in dem er auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Nach kurzer telefonischer Rücksprache bewilligt B das Darlehen unter Vereinbarung eines Bruttokreditbetrages von 220.000 € inkl. Zinsen und Bearbeitungsgebühren, zahlbar in monatlichen Raten von 400 € jeweils bis zum 5. eines Monats unter Ausweisung des effektiven Jahreszinses. Der Nettokreditbetrag beträgt 150.000 €. K erhält über die getroffenen Vereinbarungen eine schriftliche Mitteilung. Während des Streits um die Rücknahme des Fahrzeugs wie in Abwandlung 1 stellt K die Zahlung der Raten an die B ein. Nachdem er bereits 3 Monate nicht gezahlt hat, droht die B Gesamtfälligstellung an und setzt ihm eine letzte Frist für die Zahlung der aufgelaufenen Raten von 3 Wochen. Gleichzeitig bietet sie ihm ein Gespräch an, um eventuelle Zahlungsschwierigkeiten zu regeln. Den Hinweis des K auf die Mangelhaftigkeit des Wohnmobils und die diesbezüglichen Schwierigkeiten mit V hält die B für unerheblich, dies habe K mit V zu klären. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist kündigt die B das Darlehen schriftlich und verlangt umgehende Zahlung des noch offenen Gesamtbetrages.
Kann die B Rückzahlung des um anteilige Zinsen geminderten Gesamtdarlehens in Höhe von 195.000 € verlangen?