Dieser Fall beschäftigt sich mit Einzelheiten des Sachmängelrechts beim Kaufvertrag und den Problemen des Verbrauchsgüterkaufs.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 01.05.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Hausfrau K möchte sich endlich einen eigenen Pkw zulegen. Beim Gebrauchtwagenhändler V erwirbt sie zum Preis von 4.000 € einen gebrauchten VW Polo. Im schriftlichen Formularkaufvertrag ist ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. V hatte den Wagen erst am Tag zuvor angekauft und insofern noch keine Inspektion durchgeführt. Hiervon erzählt er der K jedoch nichts, sondern erklärt, seine Gebrauchtwagen würden stets vor Verkauf gründlich geprüft, sie mache einen guten Kauf.
2 Wochen nach dem Kauf hat der Motor jedoch einen Defekt. Aufgebracht erscheint K bei V. Dieser verweist jedoch auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Außerdem hält er der K vor, dass das Fahrzeug bei Übergabe einwandfrei gewesen sei. Sie solle erst mal nachweisen, dass der Motor bereits bei Abholung defekt war. K fordert V gleichwohl auf, das Fahrzeug binnen 10 Tagen zu reparieren und lässt es gleich bei V stehen. Als dieser nach 14 Tagen noch immer keine Reparaturarbeiten durchgeführt hat, verlangt sie die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs und die Fertigung der Schilder in Höhe von 80 €. Hat sie hierauf einen Anspruch?