Dieser Fall beschäftigt sich mit den Grundzügen des Werkvertragsrechts.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 15.05.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
E ist stolzer Eigentümer einer gemütlichen Altbauwohnung. Im Rahmen der Renovierung beauftragt er den Unternehmer U mit der Verlegung eines Parkettfussbodens in seinem Esszimmer. Als Festentgelt werden 1.500,00 Euro vereinbart.
Vereinbarungsgemäß nimmt U auch die Verlegung des Parketts vor, dass E zuvor beschafft hat. Es gelingt ihm sogar, die Arbeiten bis zum Abend des betreffenden Tages zu beenden. Nach Abschluss der Arbeiten macht er den E aber noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das frisch verlegte Parkett nicht vor dem nächsten Nachmittag betreten werden darf. Er werde dann in 2 Tagen wiederkommen, um die Versiegelung vorzunehmen.
Am Abend desselben Tages stellt E allerdings die Waschmaschine im benachbarten Badezimmer an und sieht gemütlich im Wohnzimmer einen Film. Als er in der Werbepause das Bad aufsuchen will, stellt er zu seinem Erschrecken fest, dass die Waschmaschine ausgelaufen ist. Das Wasser ist bereits in den Eingangsbereich des Esszimmers vorgedrungen. Trotz sofortiger Entfernung des Wassers ist das Parkett im Eingangsbereich am nächsten Morgen aufgequollen. Erregt ruft er gleich den U an und fordert ihn auf, den Bereich des Bodens nachzubessern, bevor die Versiegelung vorgenommen wird.
U weist jedoch daraufhin, dass die Verschlechterung nicht auf seine Arbeitsleistung zurückzuführen ist, führt aber gleichwohl die Nacharbeiten vor der Versiegelung durch.
Frage 1: Kann U hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen?
Nach erfolgter Versiegelung ist E mit dem Ergebnis zufrieden und zahlt dem U sowohl die Kosten für die Nacharbeiten als auch die vereinbarten 1.500,00 Euro. Nach 3 Wochen muss er jedoch feststellen, dass sich trotz ordnungsgemäßer Nutzung bereits Kratzer auf dem Parkett befinden. Der Bekannte B des E, der ebenfalls in dieser Branche tätig ist, schaut sich die Versiegelung an und teilt dem E mit, dass diese nicht fachgerecht erfolgt und daher zu weich ist, so dass das Parkett leicht verkratzt. Daraufhin fordert der E den U auf, die Versiegelung binnen 2 Wochen nachzubessern. U meldet sich daraufhin und teilt mit, er werde die Nacherfüllung nicht vornehmen, weil E sich das Zimmer ordentlich angesehen und nichts bemängelt habe. Außerdem gehe er davon aus, dass E erneut durch eigenes Fehlverhalten das Verkratzen des Parkettbodens herbeigeführt habe. Daraufhin bittet E den B, die Versiegelung neu zu machen. B macht ihm dafür einen Freundschaftspreis von 350,00 Euro, welchen E nunmehr von U ersetzt verlangt.
Frage 2: Hat E einen Anspruch auf Ersatz der 350,00 Euro?