Dieser Fall beschäftigt sich mit der Mangelhaftung im Werkvertragsrecht und vertraglichen Schuldsicherungen, insbesondere der Bürgschaft.
Die Lösung zu diesem Fall wird am 05.06.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Der 18 jährige Schüler A hat nach dem Versterben seines Großvaters in dessen Scheune einen alten Motorroller entdeckt. Er ist von dem Gefährt sehr begeisterst und möchte es restaurieren lassen. Hierzu wendet er sich an den auf solche Arbeiten spezialisierten Hobbybastler U. Dieser ist zwar durchaus bereit, die kostspieligen Arbeiten durchzuführen, um aus dem alten Roller ein Liebhaberstück zu machen.
Allerdings möchte A zuvor einen Kostenvoranschlag haben. Danach werden Kosten in Höhe von voraussichtlich 4.000 € entstehen. Dies ist dem A die Sache wert und er möchte dem U den Auftrag erteilen. Aus finanziellen Gründen bittet er um Einräumung einer Ratenzahlung. U ist zur Einräumung von monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € auch grundsätzlich bereit, hat allerdings Zweifel, ob A finanziell in der Lage ist, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und verlangt eine Sicherheit. Bei Vertragsunterzeichnung wird er dann von seinem Bruder B begleitet. Dieser unterschreibt dem U ein Schriftstück, in dem er sich selbstschuldnerisch verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des A einzustehen.
U nimmt die Reparatur dann auch vor, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 4.000,00 € entstehen. A holt das Fahrzeug am 25.04.2002 ab und begleicht auch die
1. Rate. Sogleich fährt er mit dem Roller eine Runde, ist dann aber von dem Fahrgefühl sehr enttäuscht und stellt ihn in die Ecke. Nach einem Auslandsaufenthalt von fast 2 Jahren kehrt er im April 2004 nach Deutschland zurück erinnert er sich des Gefährts. Begeistert nutzt er es nun für jeden Weg. Bereits am 15.04.2004 weist der Motor Undichtigkeiten auf und verliert Öl. Er wendet sich daher an U und teilt ihm dies mit. U ist jedoch der Auffassung, dies ginge ihn nichts mehr an. Daraufhin stellt A Anfang Mai 2004, ohne weitere Schritten einzuleiten, die Ratenzahlung ein.
Am 05.06.2004 tritt U dann an B heran und verlangt von diesem die Zahlung der noch ausstehenden Raten. B verweist U an den A. Außerdem weigert sich B auch unter Hinweis auf die bei dem Roller aufgetretenen Defekte zu zahlen. Ein Gutachten ergibt, dass U die Restaurierung nicht fachgerecht durchgeführt hat und die Undichtigkeiten deshalb auftreten.
Kann U von B Zahlung verlangen?
Abwandlung:
Unterstellt, B hätte nach Aufforderung durch U im Rahmen der Bürgschaft die 1.500 Euro gezahlt und verlangt diese von A ersetzt. A ist verärgert, weil B nicht bei ihm nachgefragt hat und erklärt ihm den Sachverhalt. Er ist der Auffassung, dass er zur Erstattung der 1.500 Euro nicht verpflichtet ist. Hat B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro?