Hier gibt es die vollständige Lösung zum Fall vom 24.02.2016. Dieser Fall beschäftigt sich mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) sowie der Enteignung, dem enteignungsgleichen Eingriff und dem enteignenden Eingriff.Die Lösung zu diesem Fall wird am 06.03.2017 zur Verfügung gestellt!
Den größten Lerneffekt erzielt Ihr, wenn Ihr erstmal versucht, den Fall durchzulösen, um dann mit der Lösung den Lernerfolg zu überprüfen und Lücken zu schließen.
Fall 4: Die Nassauskiesung
E betreibt seit 1936 eine Kiesbaggerei. In dieser Kiesgrube baut er auf seinem Grundstück bis in den Grundwasserbereich hinein Sand und Kies ab. Nach dem Preußischen Wassergesetz stand ihm die Befugnis zu, beim Kiesabbau in den Grundwasserbereich einzudringen. Das Preußische Wassergesetz wurde mit den sonstigen wasserrechtlichen Nebenregelungen durch das am 01.03.1960 in Kraft tretende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ersetzt.
E beantragt kurz vor Ablauf der in § 17 I WHG genannten Frist bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Fortsetzung des Kiesabbaus nach Maßgabe des WHG. Diese wurde unter Bezugnahme auf § 6 WHG mit der Begründung abgelehnt, die Entfernung der Abbaustellen zur Brunnenanlage des benachbarten Wasserwerks betrage teilweise nur 120 m, so dass Verunreinigungen des Baggersees den Brunnen erreichen und die öffentliche Wasserversorgung gefährden könnten.
Gegen diese Ablehnung unternimmt E nichts, verklagt aber das betroffene Bundesland auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung, weil die Versagung der Erlaubnis zur Nassauskiesung einen enteignenden Eingriff in sein Grundeigentum darstelle. Hat E einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung?